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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Durchschnittsverbraucher“

28. April 2016

Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensvertrag muss nicht besonders hervorgehoben werden

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Urteil des BGH vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 549/14

Die in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung muss zwar für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig erfassbar sein. Es ist jedoch keine besondere Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich. Dafür spricht insbesondere der Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie und deren Wortlaut in der englischen und französischen Fassung stützen diese Ansicht.

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04. März 2016

Werbung für „dauerhaften Therapieerfolg“ einer Cellulite-Behandlung kann irreführend sein

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Urteil des KG Berlin vom 27.11.2015, Az.: 5 U 20/14

Das Werbeversprechen "ausdrücklicher Therapieerfolge" und der vorbeugenden Wirkung für ein Produkt zur Behandlung von Cellulite ist irreführend, wenn die Dauerhaftigkeit des Therapieerfolgs des Produkts wissenschaftlich nicht gesichert ist. Die Annahme der angesprochenen Verkehrskreise, die Wirkung der Therapie dauere zeitlich unbegrenzt, ergibt sich dabei insbesondere aus der konkreten Darstellung der Wirkmechanismen der Therapie.

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04. August 2015

Begriff „Detox“ ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO

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Urteil des LG Düsseldorf vom 22.05.2015, Az.: 38 O 119/14

Der Begriff „Detox“ wird von einem verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Die Silben „de“ und „tox“ können ohne spezielle Fremdsprachenkenntnisse als Negierung einerseits und Gift andererseits gedeutet werden. Insbesondere ist „Detox“ kein Kunstbegriff, der lediglich eine bestimmte Lebenseinstellung oder einen derzeitigen Wellnesstrend umschreibt. Die Beschreibung als „Detox“ bringt damit mittelbar einen Zusammenhang zwischen Produktkonsum und Gesundheit zum Ausdruck, „Detox“ ist somit eine gesundheitsbezogene Angabe.

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15. Juli 2014

Werbeslogan „Wir haben die bessere Energie!“ nicht irreführend

Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.12.2013, Az.: 1 U 36/13

Der Werbeslogan "Wir haben die bessere Energie!" eines Energieversorgers beinhaltet mangels ausreichend identifizierbarer unternehmensbezogener oder produktspezifischer Merkmale keine zur Irreführung geeignete Alleinstellungsbehauptung. Es handelt sich bei der Aussage um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine für einen Durchschnittsverbraucher leicht erkennbare bewusst übertriebene Anpreisung.

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29. November 2013

Matratzen Factory Outlet

Urteil des BGH vom 24.09.2013, Az.: I ZR 89/12 a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken. b) Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware“ - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 = Markenqualität).
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31. Januar 2011

Vergleichende Werbung mit Gegenüberstellung zweier Kassenbons

Urteil des EuGH vom 18.11.2010, Az.: C-159/09

Die Zulässigkeit vergleichender Werbung ist davon abhängig, ob die verglichene Ware oder Dienstleistung für den gleichen Bedarf oder denselben Zweck bestimmt ist. Die vergleichende Gegenüberstellung des Gesamtpreises zweier Kassenbons aus zwei verschiedenen Supermärkten kann irreführend sein, wenn der Vergleich Produkte betrifft, die objektive Unterschiede aufweisen und dadurch die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers über den Kauf eines Produktes spürbar beeinflussen können.
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20. September 2010

„Side-by-Side-Vergleich“ in Werbung nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 19.05.2010, Az.: 6 U 205/09

Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in einer Vorher-Nachher-Werbung für ein Fleckentferner -Pulver ein Wäschestück zeigt, wobei das Nachherbild deutlich aufgehellt präsentiert wird. Diese Form der Werbung ist nicht irreführend. Sie ist nicht geeignet, bei dem Durchschnittsverbraucher die falsche Vorstellung hervorzurufen, der Fleckenentferner verfüge über eine aufhellende Wirkung. Die angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr davon ausgehen, dass ein Fleckentferner, allein dazu dient, Flecken aus der Wäsche zu entfernen. Sollte das beworbene Waschmittel noch zusätzlich aufhellende Wirkung haben, so würde der angesprochene Verkehr erwarten, dass diese Wirkung auch ausdrücklich in der Werbung angesprochen würde.
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