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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Arzneimittel“

11. August 2014

Zur Notwendigkeit von Pflichtangaben in Arzneimittelwerbungen

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.02.2014, Az.: 12 O 3/13

Arzneimittelwerbungen müssen grundsätzlich die Pflichtangabe "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie ihre Arzt oder Apotheker" beinhalten. Ausgenommen sind Erinnerungswerbungen, die nur mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder mit dem Namen des pharmazeutischen Unternehmens werben. Im Fall einer Apotheke, die Arzneimittel mit der Abbildung der jeweiligen Originalverpackung und den Aussagen "Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen" und "Bei Verstopfung" bewirbt, handelt es sich nicht um Erinnerungswerbung, wenn in dem Flyer auf die medizinisch-pharmakologische Wirkung hingewiesen wird. Durch diese Werbeaussagen werden auch solche Verbraucher angesprochen, die die Arzneien noch nicht kennen.

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23. Januar 2014

Gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Bachblüten-Produkten unzulässig

LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 15 O 59/13

Die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben i.S.v. Art. 10 HCVO ist dann zulässig, wenn diese sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen kann und dadurch abgesichert ist. Hierfür ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig,  der die gesundheitsbezogenen Angaben macht. Im vorliegenden Fall wurden Bachblüten-Produkten anhand der Werbeaussagen ‚gelassen und stark durch den Tag‘ oder ‚werden gerne in emotional aufregenden Situation verwendet‘ gesundheitsfördernde Wirkungen zugeschrieben. Ein Nachweis hierfür wurde jedoch nicht erbracht, so dass die Werbeaussagen als wettbewerbswidrig beurteilt worden sind.

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25. November 2013

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Arzneimitteln

Urteil des LG Halle vom 08.01.2013, Az.: 8 O 105/12 Das Widerrufsrecht ist bei Fertigarzneimitteln mangels Verkehrsfähigkeit ausgeschlossen, wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit diese nicht ein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfen. Zwar existiert für Fertigarzneimittel kein eindeutiges Verbot zum Wiederverkauf, aber Apotheken und Arzneigroßhandel sind rechtlich dazu verpflichtet, zurückgenommene Arzneimittel getrennt von den zur Abgabe bestimmten Waren zu lagern und als „nicht verkehrsfähig“ zu kennzeichnen, abzusondern und der Vernichtung zuzuführen, da eine fachgerechte Lagerung zuvor bei Verbrauchern nicht gewährt werden kann.
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24. September 2013

Bewerbung von Arzneimitteln ohne tatsächliche Wirkung kann unzulässig sein

Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2012, Az.: I-4 U 141/12 In der Werbeaussage „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“, die sich auf homöopathische Mittel bezieht, kann eine auf § 3 HWG gestützte heilmittelrechtlich irreführende Werbung gesehen werden. Geht man beim Lesen dieses Werbetextes doch davon aus ein Arzneimittel mit sanfter Wirkung gefunden zu haben, das während der Schwangerschaft dauerhaft eingenommen werden kann und somit Schutz bietet. Wenn diese Arzneimittel allerdings tatsächlich keine therapeutisch Wirksamkeit oder Wirkungen haben, so ist diese Bewerbung als unzulässig anzusehen.
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15. Oktober 2012

1-€-Rabatt auf Apothekenprodukte kann unzulässig sein

Beschluss des OVG Lüneburg vom 31.08.2012, Az.: 13 ME 142/12

Das OVG Lüneburg entschied jüngst, dass bereits bei einem Bonus von 1 € pro eingelöstem verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf den nächsten Kauf eines freiverkäuflichen Produktes die Eingriffsschwelle für den Erlass einer Unterlassungsverfügung überschritten sei. Insbesondere müsse bei der Ermessensentscheidung über den Erlass einer Unterlassungsverfügung neben dem Arzneimittelpreisrecht auch das Heilmittelwerberecht sowie das Wettbewerbsrecht Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung, ob bei letzterem Recht die Spürbarkeitsschwelle überschritten sei, ist u. a. zu beachten, dass bei Versandapotheken aufgrund ihres größeren Einzugsgebiets die Spürbarkeitsschwelle niedriger anzusiedeln ist als bei Präsenzapotheken.
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29. Mai 2012

Co-Box als Versandapotheke

Beschluss des VGH Hessen vom 15.03.2012, Az.: 7 B 371/12

Das Aufstellen einer Co-Box (Bestellterminal) in einem Drogeriemarkt zum Zwecke des Verkaufs von Arzneimitteln stellt kein Betreiben einer Präsenz-Apotheke dar. Ein aufgestelltes Bestellterminal in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker und die gleichzeitige Einrichtung einer Pick-up-Station (Abholstelle) für die Arzneimittel, ist vielmehr als Versandapotheke zu erkennen.
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05. April 2012

Werbung verboten, Information erlaubt

Urteil des BGH vom 19.10.2011, Az.: I ZR 223/06 Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (10 Abs. 1 HWG) gilt nicht für solche Informationen auf einer Internetseite, die nur denjenigen zugänglich sind, die sich selbst um sie bemühten, und entweder in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung eines solchen Mittels und/oder in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage und/oder in der von der zuständigen Behörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Mittels bestehen.
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05. März 2012

Werbung für Arzneimittel mit einem Gewinnspiel

Urteil des OLG Nürnberg von 20.12.2011, Az.: 3 U 1429/11 Die Durchführung eines Gewinnspiels für ein Arzneimittel, in einer Apotheken-Zeitschrift, die sich an Apothekenpersonal richtet, ist mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar, wenn der Teilnehmende im Interesse des Werbenden eine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Es fehlt an einer Gegenleistung, wenn die Preisfragen ohne weiteres von dem angesprochenen Fachkreis beantwortet werden können. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung ist darin zu sehen, dass das beworbene Medikament durch den Beworbenen einem Kranken empfohlen wird, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.
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12. Oktober 2011

„Falsch“bezeichnung schadet nicht!

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 26.05.2011, Az.: 3 U 165/10 Ein Stickstoffmonoxid-Stickstoffgasgemische ist auch dann ein zulassungsbedürftiges Arzneimittel, wenn es zwar als technisches Gasgemisch bezeichnet wurde aber die Reinheit und Konzentration eine Bestimmung als Arzneimittel nahe legt.
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