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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Arzneimittel“

28. August 2009

Packungsgestaltung beim co-branding

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 11.06.2009, Az.: 3 U 16/09

Die Gestaltung der Verpackung von Arzneimitteln im Rahmen des co-brandings ist streitig. Wird ein Logo im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Angabe "Pharmazeutischer Unternehmer" angebracht, so bringt es zum Ausdruck, dass dieser der Parallelimporteur ist. Dabei ist unerheblich, dass die Tätigkeit nicht mit "Import, Umpackung und Vertrieb" bezeichnet wird. Wird die vom Hersteller selbst gewählte Packungsgestaltung unverändert übernommen, gleicht sie somit der Originalverpackung aus dem Exportland. Ist die Packung daher sauber und ordentlich gestaltet, entspricht dies dem vom Publikum gewohnten Standard des Herstellers.
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17. August 2009

Metoprolol-Verpackung

Urteil des BGH vom 05.02.2009, Az.: I ZR 124/07

Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels können im Rahmen der weiteren Angaben i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG einzelne Anwendungsgebiete angegeben werden. Dabei können statt der im Zulassungsbescheid gebrauchten Fachbegriffe im selben Sinne gebräuchliche umgangssprachliche Begriffe verwendet werden.
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11. August 2009

Keine Werbung für Arzneimittel gegen Kopfläuse

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.06.2009, Az.: 3 U 13/09

Die Verwendung der Bewertung der Stiftung Warentest in Form des Logos samt Qualitätsurteil für ein Arzneimittel gegen Kopfläuse in einem Internetprotal ist durch die darin enthaltene fachliche Empfehlung eine werbende Anpreisung und nicht erlaubt. Einem in die Werbung eingebundenem Testurteil kommt eine meinungsbildende und handlungsleitende Wirkung zu. Der Verbraucher wird in der Eilsituation der Erkrankung an Kopfläusen, wenn ihm das positive TEstergebnis werblich begegnet, der starken Anziehungskraft ausgesetzt und möglicherweise von einer reflektierten Kaufentscheidung abgehalten.
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10. August 2009

Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Beschluss des BGH vom 16.07.2009, Az.: I ZR 223/06

Der BGH legt folgende Frage zur Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor:
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
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02. Juni 2009

Testprodukte im Vergleich

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.10.2008, Az.: 16 U 237/07

Warentests genügen den Anforderungen an die Neutralität, wenn die ausgewählten Testprodukte sachlich und funktional miteinander zu vergleichen sind. Der Verbraucher wird aber in die Irre geführt, wenn Nahrungsergänzungsmittel mit einem Arzneimittel verglichen werden. Ein Systemvergleich zwischen den verschiedenen Mitteln ist durchaus zulässig, allerdings darf nicht eine Produktart unangemessen herausgestellt werden.

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20. Mai 2009

DocMorris – Nur ein Apotheker darf Apotheken betreiben

Urteil des EuGH vom 19.05.2009, Az.: C-171/07 und C-172/07 Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass das deutsche Apothekengesetz mit EU-Recht vereinbar ist. Folglich darf nur ein ausgebildeter Apotheker in Deutschland eine Apotheke betreiben. Die EU-Richter legten fest, dass zum Schutze einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arztmittelversorgung eine derartige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bei Apotheken gerechtfertigt sei.
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16. April 2009

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“

Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04 Jede Werbung für Arzneimittel unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des  Heilwesens. Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben (§ 4 HWG).
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