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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

10. Juli 2017

„000“-Platzhalter stellen unzulässige Impressumsangaben dar

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16

Werden im Impressum Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils nur mit „Nullen“ gekennzeichnet, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Der Verbraucher entnimmt derartigen Angaben nicht ohne weiteres, dass der Webseitenbetreiber über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Damit sind sie Angaben als mehrdeutig und infolgedessen auch als falsch anzusehen und fehlenden Angaben gleichzustellen. Es fehle in einem solchen Fall auch nicht an der Spürbarkeit, da die Angaben nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend sind.

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10. Juli 2017

Produktvergleich in wissenschaftlicher Publikation ist keine geschäftliche Handlung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2017, Az.: 6 U 76/16

Wer im Rahmen eines wissenschaftlichen Aufsatzes zwei Produkte miteinander vergleicht und dabei dem einen eine „viel geringere Wirksamkeit“ zuschreibt, handelt grundsätzlich nicht geschäftlich. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Gegenüberstellung der Produkte mit dem Ziel der Absatzförderung vorgenommen wurde oder die Publikation lediglich als Vorwand dient und eigentlich Produktwerbung beabsichtigt ist. Da dem hier streitgegenständlichen Vergleich im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zukam und keine weiteren Anhaltspunkte existierten, handelte der Publizist vorliegend nicht geschäftlich.

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07. Juli 2017

Unzulässige Alleinstellungswerbung, wenn Konkurrenzanbieter kurze Zeit später dieselbe Leistung erbringt

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Urteil des OLG Köln vom 10.03.2017, Az.: 6 U 124/16

Wirbt ein Telekommunikationsanbieter damit, das schnellste Netz in einer bestimmten Stadt zu haben, so kann dies eine irreführende Alleinstellungswerbung darstellen. Zulässig wäre sie nur, wenn sie wahr wäre. Ergibt sich allerdings bereits kurze Zeit später, dass ein Konkurrenzanbieter ebenfalls diese Leistung erbringen kann, so fehlt es an der für eine zulässige Alleinstellungsbehauptung erforderlichen Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Sonderstellung.

Ebenso kann eine Werbeaussage mit einer Geschwindigkeitsangabe von „400 Mbit/s“ als Irreführung angesehen werden, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich dabei um die maximal mögliche Übertragungsrate handelt. Zwar habe sich der Verkehr an die Formulierung „bis zu … Mbit/s“ gewöhnt und erwarte nicht die volle Leistung. Ohne diesen Zusatz geht er allerdings davon aus, dass dieser Tarif sich von anderen abhebt.

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03. Juli 2017

Online bestellte Getränke dürfen wegen Feiertagsgesetz nicht sonntags ausgeliefert werden

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Urteil des LG Münster vom 12.01.2017, Az.: 022 O 93/16

Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sind gem. § 3 Feiertagsgesetz NW grundsätzlich verboten. Die Norm bezweckt auch die Wettbewerbsneutralität und ist deshalb eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Wer sonntags in einem pink-weißen Fahrzeug Getränke ausliefert, erweckt typischerweise ein werktägliches Erscheinungsbild. Ferner ist der dabei entstehende Lärm geeignet, die gesetzlich geschützte Ruhe zu stören. Mangels Ausnahmegenehmigung ist die Tätigkeit deshalb verboten und zu unterlassen.

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29. Juni 2017

Bei der Verpflichtung zur Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage können auch Kundenbewertungen eine Vertragsstrafe auslösen

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Urteil des OLG Köln vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16

Hat sich eine Versand- und Handelsgesellschaft mittels einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die irreführende Werbeaussage „Spart Waschmittel“ zu unterlassen, so kann eine Vertragsstrafe auch dann in Betracht kommen, wenn Kundenbewertungen kerngleiche Aussagen beinhalten und als Werbung einzustufen sind. Von dem Begriff der Werbung wird neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung grundsätzlich auch die mittelbare Absatzförderung umfasst. Ausschlaggebend ist, ob der Begriff der Werbung in der Erklärung allgemein gehalten wird. Ist dies der Fall, so sind auch Kundenbewertungen insbesondere dann als absatzfördernde Werbung anzusehen, wenn diese zu Werbezwecken genutzt werden.

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27. Juni 2017 Top-Urteil

Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht wie Milchprodukte bezeichnet werden

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Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-422/16

Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.

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26. Juni 2017

Dextro Energy darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

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Urteil des EuGH vom 08.06.2017, Az.: C-296/16 P

Wer ein hauptsächlich aus Zucker bestehendes Produkt veräußert (hier: Dextro Energy Würfel Classic), darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben. Infolge einer solchen Werbeaussage entsteht beim Verbraucher ein widersprüchliches und verwirrendes Signal, da er einerseits zum Verzehr von Zucker (hier: Glucose bzw. Traubenzucker) aufgerufen wird, ein solch übermäßiger Konsum jedoch andererseits den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen auch i.S.d. Health-Claims-Verordnung (HCVO) zuwiderläuft. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass für die beworbene Wirkung eine partiell wissenschaftliche Absicherung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegt.

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26. Juni 2017

Zum wettbewerblichen Leistungsschutz für patentgeschützte Erzeugnisse

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Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 197/15

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

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08. Juni 2017

Verkauf von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt stellt Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil des BGH vom 21.09.2016, Az.: I ZR 234/15

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

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