Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010, Az.:4 U 208/09
Wird eine Regelung eines Kaufs auf Probe, der durch Billigung oder spätestens nach 14 Tagen bindend wird, einer an sich ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ohne weitere Hinweise vorangestellt, wird die Widerrufsbelehrung dadurch undeutlich, wenn in dieser für den Fristbeginn nur auf die Billigung abgestellt wird. Der Verbraucher kann dadurch nicht erkennen kann, dass beide Fristen hintereinander geschaltet sind. Für Verbraucher, die keine ausdrückliche Billigung der Ware ausgesprochen haben, ist unklar, dass die Widerrufsfrist spätestens nach Ablauf von 14 Tagen beginnt, da dann eine Billigung als erteilt gilt. Weiter müssen Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten in unmittelbarer und sichtbarer Nähe zum Preis erfolgen. Finden sich entsprechende Angaben erst am Schluss der Angebotsseite nach weiterem Informationsmaterial, verstößt dies gegen die Preisangabenverordnung.
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„Der beste Powerkurs aller Zeiten“
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussauge nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehrskreis die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist hierbei von dem Wortsinn der Werbeaussage. In der Bewerbung eines Sprachkurses mit dem Spruch "Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Der angesprochene Verbraucher erkennt vielmehr, dass es sich um eine zulässige werbetypische und reklamehafte Anpreisung handelt.Rechtsmissbrauch durch Prozessfinanzierung
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Mandant aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer und einem Rechtsanwalt ganz vom Kostenrisiko freigestellt wird, der Mandant dabei jedoch von anfallenden Vertragsstrafen profitiert. Ein solches Modell der Rechtsverfolgung lässt vermuten, dass Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Klägers und seines Rechtsanwaltes.„POWER BALL“ – Verantwortlichkeit eines Unternehmens von Suchmaschinenergebnissen
Urteil des BGH vom 04.02.2010, Az.: I ZR 51/08
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.Versicherungsvermittlung ohne Erlaubnis wettbewerbswidrig
Urteil des LG Wiesbaden vom 14.05.2010, Az.: 11 O 8/08
Die Regelung, dass die Vermittlung von Versicherungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer bedarf, dient dem Verbraucherschutz und soll eine Vermittlung durch unzulässige Personen verhindern. Die Vermittlung von Versicherungen ohne die entsprechende Erlaubnis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß dar.
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Die Regelung, dass die Vermittlung von Versicherungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer bedarf, dient dem Verbraucherschutz und soll eine Vermittlung durch unzulässige Personen verhindern. Die Vermittlung von Versicherungen ohne die entsprechende Erlaubnis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß dar.
Tee mit Ginkgoblätter ist wettbewerbswidrig
Urteil des LG Hamburg vom 16.03.2010, Az.: 312 O 300/09
In Deutschland sind Ginkgoblätter nach der Verkehrsauffassung nicht als Lebensmittel einzustufen, sondern fallen unter den Bereich der Arzneimittel. Ginkgoblätter sind auch nicht zur Herstellung von Lebensmitteln zugelassen. Dies hat zur Folge, dass der Vertrieb von Teeprodukten, die Ginkgoblätter als Bestandteil aufweisen, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.
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Werbung mit nicht lieferbaren Waren ohne entsprechenden Hinweis irreführend
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2010, Az.: I-4 U 205/09
Werden Produkte über das Internet angeboten, ohne dass hierbei ein Hinweis auf die Verfügbarkeit des Produktes erfolgt, bedeutet dies, dass die Waren unverzüglich versandt werden können. Können die Waren jedoch nicht unmittelbar geliefert werden, ist die Werbung mit diesen Waren ohne einen entsprechenden Hinweis auf den Liefertermin irreführend und daher wettbewerbswidrig.
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Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals
Pressemitteilung Nr. 57/2010 des BVerwG vom 24.06.2010, Az.: 3 C 30.09, 3 C 31.09
Apothekenterminals, mit denen Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben werden, sind unzulässig. Es genügt nicht den gesetzlichen Dokumentationspflichten, wenn der Kunde lediglich über Videotelefonie mit dem Apotheker in Kontakt tritt und das Rezept nur mittels einscannen via Bildschirm vom Apotheker kontrolliert wird oder die Betreuung des Automaten außerhalb der ordentlichen Geschäftszeiten an ein Servicecenter abgegeben wird.„Brillenversorgung II“ – Unzulässige finanzielle Vorteile für Augenärzten
Urteil des BGH vom 24.06.2010, Az.: I ZR 182/08
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.Weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch
Urteil des LG Bochum vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09
Wird eine erhebliche Abmahntätigkeit (vorliegend: 40 Abmahnungen in 9 Monaten) vorwiegend dazu benutzt, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch. Wenn der Abmahnende jeweils eine hohe Vertragsstrafe auch für Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung fordert und darauf sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert, zeigt dies, dass es vorwiegend um die Erzielung von Vertragsstrafen geht und die eigentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in den Hintergrund getreten ist. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist ferner, wenn in der Abmahnung unverständlicherweise darauf hingewiesen wird, dass auch hinsichtlich der Zahlung des Aufwendungsersatzes eine Fristverlängerung nicht erfolgen kann.
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