Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet
Die Werbeaktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ stellt kein (grds. verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrage dar.
Die Werbeaktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ stellt kein (grds. verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrage dar.
Pressemitteilung des BGH vom 08.03.2012, Az.: I ZR 202/10
Eine Irreführung über die Marktführereigenschaft im Bereich Sport liegt erst dann vor, wenn der überwiegende Teil der Verbraucher dies fehlerhaft annimmt. Sportfachgeschäfte, die in einem Verbund auftreten, müssen vom Verbraucher als wirtschaftliche Einheit angesehen werden um sich als Marktführer zu bezeichnen.
Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2011, Az.: I-4 U 42/11
Die Verteilung von Anzeigenblättern zusammen mit lose eingelegten Werbeprospekten an Haushalte, die durch einen Aufkleber ihren gegen Prospektwerbung gerichteten Willen zum Ausdruck bringen, stellt keine unzumutbare Belästigung und damit keinen Wettbewerbsverstoß dar. Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbraucher auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil unerwünscht wären. Vielmehr werden die Anzeigenblätter mit den darin befindlichen losen Werbebeilagen vom angemessen gut informierten Durchschnittsverbraucher als einheitliches Produkt verstanden. Dem Zeitungsbezieher ist zudem bekannt, dass solche Zeitungen nur auf Grund der Werbefinanzierung kostenlos bezogen werden können. Mithin stellt es keinen Unterschied dar, ob die Werbung im Anzeigenblatt abgedruckt wird oder die Werbebeilagen lose beigefügt werden.Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az.: I-4 U 58/11
Die Werbung mit dem Begriff "Festpreis" ist dann irreführend, wenn ein erheblicher Teil des Gesamtpreises, hier 40%, variabel ist. Es handelt es sich dann gerade nicht mehr um einen "Festpreis", da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, woraus sich der genaue Preis letztendlich zusammensetzt. Ein Sternchenhinweis kann eine Irreführung ausschließen, wenn er seinerseits nicht so unvollständig ist, dass er selbst wieder zu einer Fehlvorstellung der Verbraucher führen kann.Urteil des LG Köln vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11
Die Werbung der Reisevermittlung "reisen.de" mit einem sogenannten "Gütesiegel der Touristik" ist wettbewerbswidrig. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird.