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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

24. Juli 2017

Streitwert 1.000,- € bei einer einzigen unerlaubten Werbemail

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Beschluss des LG München II vom 12.05.2017, Az.: 6 T 1583/17

Das LG München II hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Streitwertfestsetzung auf 1.000,- € bei einer einzelnen Werbe-E-Mail bestätigt. Eine Anwaltskanzlei verlangte die Streitwertfestsetzung auf 3.000 €. Vorausgegangen war eine einzelne, unerlaubte Werbemail, die eine Seminareinladung beinhaltete. Der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.000,- € ist angemessen, weil die Belästigung und der damit verbundene Aufwand gering sind und andererseits, weil die Streitwertfestsetzung keine Abschreckungseffekte erzielen soll.

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24. Juli 2017

Werbeanrufender kann sich bei einem Mehrpersonenhaushalt nicht auf die Einwilligung eines Mitbewohners berufen

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Urteil des LG Karlsruhe vom 17.11.2016, Az.: 15 O 75/16 KfH

Kontaktiert ein von einem Stromanbieter beauftragter privater Dienstleister einen Verbraucher, um einen Anbieterwechsel zu bewirken, so ist für die Zulässigkeit eines solchen Werbeanrufs eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Hat nur ein Mitbewohner eine solche Einwilligung erteilt, so erstreckt sich diese bei einem Mehrpersonenhaushalt nicht auf andere Personen im Haushalt. Zwar ist ein Werbeanruf dann nicht per se als unzulässig einzustufen, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anrufer hätte klarstellen müssen, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die auch die Einwilligung erteilt hat. Der Stromanbieter haftet dann für seinen Beauftragten, selbst sofern er diesen zwar mittels eines Vertriebspartner-Vertrags zu rechtskonformen Verhalten angehalten hat, aber einen solchen Fall allerdings nicht explizit geregelt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.

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14. Juli 2017

„Keiner ist schneller“ ist eine zulässige Anpreisung für ein Arzneimittel

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2016, Az.: I-20 U 55/16

Wird ein Arzneimittel mit "Keiner ist schneller" umworben, stellt dies keine Irreführung im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung dar. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher nimmt diese Aussage nur flüchtig wahr und assoziiert damit keine Alleinstellung des Werbeträgers, sondern verbindet dies lediglich mit anderen sehr schnell wirkenden Präparaten. Auch eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe liegt nicht vor, da wissenschaftliche Erkenntnisse die schnellere Wirkung des Mittels belegen.

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13. Juli 2017

Streitwert für unerwünschte Werbe-Emails auf 1.000 Euro festgesetzt

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Beschluss des OLG München vom 22.12.2016, Az.: 6 W 1579/16

Erfolgt eine unerwünschte Kontaktaufnahme durch Werbe-Emails an eine Privatperson, so liegt der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei 1.000 Euro. Bei der Streitwertfestsetzung sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert sei nicht gerechtfertigt, da der Versand der Werbe-Emails an die private Email-Adresse und gerade nicht an die berufliche Email-Adresse erfolgte und aus diesem Grund keine Beeinträchtigung im beruflichen Bereich ersichtlich ist.

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13. Juli 2017

Markennennung in Subdomain kann irreführende Handlung sein

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Wer als Online-Händler in seiner Subdomain den Markennamen eines bekannten Produktherstellers nennt, obgleich er dessen Produkte nur zu einem geringfügigen Teil veräußert, handelt in irreführender Weise. Denn der angesprochene Verkehrskreis erwartet aufgrund der äußeren Gestaltung der Anzeige eine Vielzahl von Produkten der entsprechenden Marke. Infolgedessen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Handlung (Aufruf der Website), die er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte.

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10. Juli 2017

Produktvergleich in wissenschaftlicher Publikation ist keine geschäftliche Handlung

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.05.2017, Az.: 6 U 76/16

Wer im Rahmen eines wissenschaftlichen Aufsatzes zwei Produkte miteinander vergleicht und dabei dem einen eine „viel geringere Wirksamkeit“ zuschreibt, handelt grundsätzlich nicht geschäftlich. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Gegenüberstellung der Produkte mit dem Ziel der Absatzförderung vorgenommen wurde oder die Publikation lediglich als Vorwand dient und eigentlich Produktwerbung beabsichtigt ist. Da dem hier streitgegenständlichen Vergleich im Gesamtkontext nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zukam und keine weiteren Anhaltspunkte existierten, handelte der Publizist vorliegend nicht geschäftlich.

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07. Juli 2017

Unzulässige Alleinstellungswerbung, wenn Konkurrenzanbieter kurze Zeit später dieselbe Leistung erbringt

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Urteil des OLG Köln vom 10.03.2017, Az.: 6 U 124/16

Wirbt ein Telekommunikationsanbieter damit, das schnellste Netz in einer bestimmten Stadt zu haben, so kann dies eine irreführende Alleinstellungswerbung darstellen. Zulässig wäre sie nur, wenn sie wahr wäre. Ergibt sich allerdings bereits kurze Zeit später, dass ein Konkurrenzanbieter ebenfalls diese Leistung erbringen kann, so fehlt es an der für eine zulässige Alleinstellungsbehauptung erforderlichen Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Sonderstellung.

Ebenso kann eine Werbeaussage mit einer Geschwindigkeitsangabe von „400 Mbit/s“ als Irreführung angesehen werden, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich dabei um die maximal mögliche Übertragungsrate handelt. Zwar habe sich der Verkehr an die Formulierung „bis zu … Mbit/s“ gewöhnt und erwarte nicht die volle Leistung. Ohne diesen Zusatz geht er allerdings davon aus, dass dieser Tarif sich von anderen abhebt.

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29. Juni 2017

Bei der Verpflichtung zur Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage können auch Kundenbewertungen eine Vertragsstrafe auslösen

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Urteil des OLG Köln vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16

Hat sich eine Versand- und Handelsgesellschaft mittels einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die irreführende Werbeaussage „Spart Waschmittel“ zu unterlassen, so kann eine Vertragsstrafe auch dann in Betracht kommen, wenn Kundenbewertungen kerngleiche Aussagen beinhalten und als Werbung einzustufen sind. Von dem Begriff der Werbung wird neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung grundsätzlich auch die mittelbare Absatzförderung umfasst. Ausschlaggebend ist, ob der Begriff der Werbung in der Erklärung allgemein gehalten wird. Ist dies der Fall, so sind auch Kundenbewertungen insbesondere dann als absatzfördernde Werbung anzusehen, wenn diese zu Werbezwecken genutzt werden.

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27. Juni 2017 Top-Urteil

Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht wie Milchprodukte bezeichnet werden

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Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-422/16

Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.

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