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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Urteile“

07. August 2015

Werbung für „pflanzliches“ Antibiotikum kann irreführend sein

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Urteil des OLG Celle vom 09.07.2015, Az.: 13 U 17/15

Die Werbung für ein rezeptfreies "pflanzliches Antibiotikum" gegen Bakterien und Viren ruft eine Irreführung beim durchschnittlichen Verbraucher dahingehend hervor, dass dieses Antibiotikum ebenso wirksam sei wie ein verschreibungspflichtiges "klassisches" Antibiotikum, da sich der Verbraucher lediglich von der Bezeichnung "Antibiotikum" leiten lässt und nicht zwischen pflanzlichem und synthetischem Produkt unterscheiden wird. Außerdem muss in der Werbung deutlich werden, dass die "vorbeugende Wirkung" des Präparats sich nur auf bestimmte Arten von Infekten bezieht, da sonst fälschlich von einer umfassenden prophylaktischen Wirkung ausgegangen wird, die tatsächlich nicht besteht.

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06. August 2015

Unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort

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Urteil des OLG Celle vom 07.07.2015; Az.: 13 W 35 15

Es ist irreführend mit dem Standort eines Unternehmens an einem bestimmten Ort zu werben, wenn dort in Wirklichkeit kein Standort vorhanden ist und ein Mitarbeiter zu den normalerweise üblichen Öffnungszeiten persönlich nicht erreichbar ist. Dies ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme geködert werden könnten.

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04. August 2015

Zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

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Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 107/13

a) Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen.

b) Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.

c) Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Schmuddelkind der Bankenbranche“ als unlautere Herabsetzung

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.06.2015, Az.: 6 U 46/14

Die Bezeichnung einer Privatbank als "Schmuddelkind der Bankenbranche" durch einen Brancheninformationsdienstverlag, der sich als "publizistisches Sprachrohr" zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet, stellt eine wettbewerbswidrige Äußerung dar, da ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht. Entscheidend ist der Drittabsatzförderungszusammenhang, der vorliegend darin besteht, die Privatbank durch die abschätzige Bezeichnung gegenüber den Mitbewerbern zu schwächen, wobei es unerheblich ist, ob sich die Förderung auf ein konkretes Unternehmen bezieht.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Creditsafe“ hinreichend unterscheidungskräftig

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Urteil des OLG Hamburg vom 09.04.2015, Az.: 3 U 59/11

Das Firmenschlagwort "Creditsafe" bzw. "creditsafe" verfügt über hinreichende Unterscheidungskraft und unterliegt daher dem Namensschutz nach § 12 BGB, auch wenn die Unterscheidungskraft aufgrund ihres deutlich beschreibenden Gehalts als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Die Registrierung eines solchen Domainnamens, der zum Zeitpunkt der Anmeldung in keinerlei Rechte eingreift, stellt eine eigentumsfähige, geschützte Position dar und genießt das Prioritätsrecht, sodass gegen diesen zu einem späteren Zeitpunkt nicht wegen unrechtmäßiger Namensanmaßung vorgegangen werden darf.

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30. Juli 2015

Kein Rechtsverstoß durch Werbeblocker-Programm „Adblock Plus“

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Urteil des LG Hamburg vom 21.04.2015, Az.: 416 HKO 159/14

Werbeblocker mit Whitelist-Funktion stellen keine wettbewerbswidrige Behinderung von Online-Angeboten dar, die sich durch die geblockte Werbung finanzieren. Eine Verantwortlichkeit von Adblocker scheidet aus, da letztlich der Nutzer der Software über die Filterung der Werbung entscheidet.

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28. Juli 2015

„Top Preise“ sind anders als „Höchstpreise“ keine Spitzengruppenwerbung

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Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14

Wirbt ein Unternehmen mit „Top-Preisen“ für den Goldankauf, nachdem es für seine Werbung mit „Höchstpreisen“ bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, so kann dies keine Vertragsstrafe begründen, da kein kerngleicher Verstoß vorliegt. Anders als bei der Werbung mit „Höchstpreisen“ erwartet der Durchschnittsverbraucher bei „Top Preisen“ im Hinblick auf den Ankauf von Goldschmuck lediglich ein überdurchschnittlich gutes Angebot, nicht jedoch ein Spitzenangebot.

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27. Juli 2015

Werbecharakter von postalischer Briefwerbung darf nicht verschleiert werden

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Urteil des LG Braunschweig vom 19.03.2015, Az.: 21 O 726/14

Bei Werbung, die per Briefpost zugesandt wird, ist erforderlich, dass der Werbecharakter für den Empfänger nach Öffnung des Briefes sofort offensichtlich ist, da andernfalls eine unlautere Verschleierung des Werbecharakters gegeben ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die äußere Gestaltung vortäuscht, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelt und dieser erzeugte Eindruck nach Öffnen des Umschlags aufrecht erhalten wird, weil die innenliegende Werbung optisch und inhaltlich einem amtlichen Bescheid ähnelt, z.B. aufgrund des Schrifttyps oder dem vermittelten Eindruck der Höchstpersönlichkeit der Mitteilung.

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24. Juli 2015 Top-Urteil

„Trade-in-Programm“ von Amazon verstößt gegen die Buchpreisbindung

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Pressemitteilung Nr. 125/2015 zum Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14

Der Internetversandhändler amazon.de hat mit seinem „Trade-in- Programm“ zur Jahreswende 2011/2012, welches dem Kunden beim Eintausch zweier gebrauchter Bücher einen Einkaufsgutschein von 5€ gewährte, gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Ein solches Gutscheinscheinsystem vermehrt das Vermögen des Buchhändlers nicht um die Höhe des gebundenen Preises, da seitens des Kunden keine entsprechende Gegenleistung erfolgt, welche dem Wert des Rabattes entspricht. Somit liegt ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor.

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23. Juli 2015

Auskunftsanspruch gegen Arzneimittelhersteller eines Medikaments

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Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.05.2015

Ein Auskunftsanspruch über ein Medikament ist nicht dadurch ausgeschlossen, weil es zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG bestehe, nicht erforderlich sei. Im Fall eines Schadens wegen den Nebenwirkungen eines Medikaments bestehe ein Auskunftsanspruch gegen den Vertreiber. Dafür ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und eine schlüssige Darlegung, dass der Schaden durch die Anwendung des Medikaments entstanden sein könnte.

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