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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Urteile“

23. Juni 2017

Werbung mit Testergebnis muss konkreten Quellen-Hinweis enthalten

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Urteil des OLG Köln vom 07.04.2017, Az.: 6 U 135/16

Wer seine Dienstleistungen mit Test-Ergebnissen bewirbt, muss dem Verbraucher leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar eine Fundstelle angeben, auf der die Testergebnisse einsehbar sind. Ein pauschaler Hinweis auf ein „Magazin X“ genügt hierfür nicht. Der Verbraucher könnte zwar mithilfe entsprechender Internet-Recherche die Ergebnisse auffinden. Da ihm diese Zwischenschritte gerade erspart bleiben sollen, müssen nähere Angaben, wie etwa Erscheinungsjahr oder Ausgabe hinzugefügt werden.

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23. Juni 2017

Zulässigkeit von Werbung trotz Werbeverbot

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Urteil des LG Dortmund vom 21.12.2016, Az.: 3 O 110/16

Wer entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen Gratis-Werbung zustellt, verletzt grundsätzlich dessen Persönlichkeitsrecht. In einer umfassenden Interessenabwägung ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Bei ganz vereinzelten Zuwiderhandlungen (hier 5 Einwürfe in 3 Jahren) kann von „Ausreißern“ gesprochen werden, die keine unzumutbare Belästigung darstellen. Wenn sich der Kläger ferner sowohl weigert, den Namen als auch ein „Keine Werbung“-Schild am Briefkasten anzubringen, fällt die Interessenabwägung in solch einem Fall zu seinen Ungunsten aus.

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06. Juni 2017

Europarechtliche Anforderungen an den Zugang zu Kfz-Teiledaten

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.02.2017, Az.: 6 U 37/16

Aufgrund des Art. 6 VO Nr. 715/2007 müssen Kraftfahrzeughersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewähren. Die Norm ist Marktverhaltensregel i.S.d. Art. 3a UWG. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es dafür keiner Teilnahme an einer zentralen Datenschnittstelle. Solange die Beklagte die entsprechenden Informationen auf ihrer eigenen Website veröffentlicht, kommt sie den Anforderungen der Verordnung nach.

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06. Juni 2017

Auch Makler muss Angaben nach § 16a EnEV machen

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Urteil des OLG Bamberg vom 05.04.2017, Az.: 3 U 102/16

Wer etwa als Verkäufer eine Immobilie inseriert, hat das Publikum über die energetische Beschaffenheit des Gebäudes zu informieren. Die in § 16a EnEV normierte Pflicht gilt nach dem Wortlaut nicht für Makler, auch nicht analog. Dessen ungeachtet handelt der Makler mit dem Verkäufer täterschaftlich, wenn er die Informationen vorenthält, obgleich ihm deren Beschaffung ohne weiteres zumutbar war. Deshalb ist der Anspruch aus § 5a Abs. 2 UWG begründet. § 16a Abs. 2 EnEV entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.

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02. Juni 2017

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden

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Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 166/16

Werden in Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellten Möbelstücke nicht mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor und die angegebene Preisauszeichnung ist somit wettbewerbswidrig. Auch wenn der Kunde mit den auf der Rückseite des Preisetikettes gelisteten Informationen den Gesamtpreis des Möbelstückes ausrechnen kann, genügt die Angabe eines Teilpreises nicht aus. Für die ausgestellte Ausstattungsvariante muss daher der konkrete Verkaufspreis als der vom Käufer zu zahlende Endpreis erkennbar sein.

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02. Juni 2017

Online-Apotheke darf Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ verwenden

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Urteil des OLG Köln vom 22.02.2017, Az.: 6 U 101/16

Die Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ ist nicht irreführend, wenn eine Online-Apotheke zwar keine Ausführungen von Tätowierungen anbietet, jedoch Arzneimittel und Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege, insbesondere der Nachsorge von Tätowierungen und dem Stechen von Körperschmuck, stehen. Es ist anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“ nicht die Aussage entnehmen, die Apotheke würde Leistungen aus dem Bereich des Tätowierens anbieten. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot scheidet demnach aus.

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30. Mai 2017

Übertriebende Anpreisung für Sexspielzeug zulässig

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Urteil des LG Bielefeld vom 12.04.2017, Az.: 12 O 82/16

„Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist eine zulässige Anpreisung für die Umwerbung eines Vibrators. Zwar handelt es sich um eine reklamehafte Übertreibung, aber ein durchschnittlich orientierter Verbraucher vermag zu erkennen, dass neben dem Einsatz des Lustinstruments noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, um zum Höhepunkt zu gelangen. Eine objektive Überprüfung der Intensität eines Orgasmus ist zudem schwerlich zu messen. Eine unzulässige Irreführung stellt es hingehen dar, ein bisher noch nicht auf dem Markt verfügbares Produkt als „Bestseller“ zu umwerben.

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30. Mai 2017

Wein darf unter Umständen auch mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelrückständen noch als „Bio-Wein“ beworben werden

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Urteil des VG Koblenz vom 15.03.2017, Az.: 2 K 885/16.KO

Stammt ein Wein aus ökologischer Produktion, so darf er grundsätzlich auch mit dem Zusatz „Bio“ beworben werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Verdachtsproben Rückstände von im Ökoland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln aufweisen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um Proben handelt, die aus der Mitte von kleinen oder Kleinstparzellen gewonnen wurden und die ökologisch bewirtschafteten Rebflächen von konventionellem Weinbau umgeben sind. Denn anhand dieser Vorgehensweise lassen sich per se keine aussagekräftigen Ergebnisse erzielen. Notwendig wäre dafür eine Proben-Entnahme aus der Mitte größerer Parzellen.

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24. Mai 2017

Wird bei Zahnfarbschlüsseln dieselbe Buchstaben- und Zahlenkombination verwendet, lassen sich diese durch Farbnuancen voneinander unterscheiden

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Urteil des OLG Hamburg vom 08.09.2016, Az.: 3 U 54/14

Hat der Entwickler eines Zahnfarbschlüssels (A1-D4) jahrzehntelang hingenommen, dass Wettbewerber bei ihrer Produktvermarktung auf seinen Schlüssel verweisen, und ist der Schlüssel so zu einem allgemeingebräuchlichen Bezeichnungssystem für Zahnfarben geworden, hat der Entwickler keine Farbbestimmungshoheit. Aufgrund der Allgemeingebräuchlichkeit scheidet die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rufes des Entwicklers durch die Nutzung eines anderen A1-D4-Schlüssels aus. Befindet sich eine Herstellerangabe auf der Schutzverpackung des fremden Schlüssels liegt keine Herkunftstäuschung vor und es wird ausgeschlossen, dass der Verkehr das Produkt mit dem Original verwechselt. Es liegt daher weder ein Fall der irreführenden Produktvermarktung gem. § 5 Abs. 2 UWG vor, noch eine unlautere Rufausnutzung.

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