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Urteile aus der Kategorie „Urteile“
29. Juni 2006
Urteil des OLG Koblenz vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06
Der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Finanzmakler die weitere Versendung von Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei untersagt wird, kann 10000 Euro betragen.
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27. April 2006
Urteil des BGH vom 27.04.2006, Az.: I ZR 126/03
a) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.
b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).
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07. Juli 2005
Urteil des BGH vom 07.07.2005, Az.: I ZR 253/02
Werden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Beratungsstellen einbezogen, so ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, die den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine gesamte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils getesteten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt.
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30. Juni 2005
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 30.06.2005, Az.: 6 U 168/04
1. Eine zu Werbezwecken erfolgende Datenerhebung bei Kindern, die, ohne Einschaltung der Eltern, über das Internet zu einem von einem Kfz-Hersteller angebotenen Club-Mitgliedschaft veranlasst werden, stellt ein unlauteres Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit der Kinder dar.
2. § 4 BDSG ist keine verbraucherschützende Norm in Sinne von § 2 I UKlaG und auch nicht dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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23. Juni 2005
Urteil des BGH vom 23.06.2005, Az.: III ZR 4/04
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).
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14. Juni 2005
Urteil des LG Köln vom 14.06.2005, Az.: 33 O 107/05
Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat.
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14. Juni 2005
Urteil des LG Köln vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05
Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat.
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07. Juni 2005
Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2005, Az.: 4 U 22/05
Die Kombination aus übertriebenem Anlocken und zeitlichem Druck bei der Kaufentscheidung ist wettbewerbswidrig.
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04. Mai 2005
Urteil des BGH vom 04.05.2005, Az.: I ZR 127/02
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll, wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird.
Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.
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14. April 2005
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 14.04.2005, Az.: 5 U 74/04
Die Antraggegner ließen Ende 2003 die streitgegenständlichen vier Internet-Domains, die wesentliche Bestandteile der Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin beinhalten, für sich registrieren und leiteten Interessenten von dort mit einem Link auf die homepage des Antraggegner weiter.
Die Antragsstellerin beanstandete das Verhalten der Antraggegner als marken- und wettbewerbswidrig. Sie ist der Auffassung, die Antraggegner legten es darauf an, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Verwechslungen zwischen den Parteien hervorzurufen.
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