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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

15. November 2017

Nährwertangabe „mild gesalzen“ ist unzulässig

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Urteil des BGH vom 18.05.2017, Az.: I ZR 100/16

a) Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

b) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.
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14. November 2017

Zur Verwendung des Markenschutzzeichens („R im Kreis“)

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Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2017, Az.: 6 W 67/17

Wer als Unternehmer das Markenschutzzeichen „®“ (R im Kreis) verwendet, erweckt im Verkehr den Eindruck, dass er Inhaber der entsprechenden Marke sei. Benützt der Markenrechtsinhaber eine geringfügig abweichende Bezeichnung der tatsächlich eingetragenen Marke, ist dies grundsätzlich nicht irreführend, es sei denn, der kennzeichnende Charakter der Marke wird dadurch verändert. So darf anstatt mit „Marke1 Digital Technology“ auch mit „Marke1®“ geworben werden.

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06. November 2017

Werbung für Küchenblock muss über Elektrogeräte informieren

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Urteil des LG Dortmund vom 16.09.2016, Az.: 19 O 100/16

Wer in einem Prospekt eine Komplettküche bewirbt, die in der Abbildung mit verschiedenen elektronischen Küchengeräten versehen ist, muss Angaben zum Hersteller sowie zur Typenbezeichnung derselben machen. Es genügt insoweit nicht, wenn ein Gesamtpreis angegeben wird. Denn zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung ist es von herausragender Bedeutung, ob es sich um Markengeräte oder „No-Name“-Produkte handelt. Das Vorenthalten der Informationen ist daher geeignet, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die bei genügender Benennung der Geräte nicht getroffen worden wäre. Das Verhalten ist folglich unlauter.

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30. Oktober 2017 Top-Urteil

Tabakwerbung im Internet

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Pressemitteilung Nr. 154/2017 zum Urteil des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 117/16

Wer als Tabakhersteller auf seiner Verkaufswebsite für seine Tabakerzeugnisse wirbt, handelt unlauter. Denn bei der ebenfalls für den Fernabsatz genutzten Internetseite handelt es sich um einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ i.S. des Gesetzes über Tabakerzeugnisse. Deshalb darf die Beklagte auf ihrer Startseite kein Foto veröffentlichen, das mehrere Personen ersichtlich glücklich beim Konsum von Tabakprodukten zeigt.

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27. Oktober 2017

IKEA muss unentgeltlich Elektroschrott zurücknehmen

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 28.09.2017, Az.: 3-10 O 16/17

Wer auf einer Fläche von mehr als 400 m² Elektro- und Elektronikgeräte verkauft oder lagert, unterfällt den Rücknahmepflichten des Elektrogesetzes. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer u.a. sämtliche Elektrogeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurücknehmen muss. Daneben muss er den Verbraucher über dessen Rückgaberechte vor Ort informieren. Verstößt er gegen eine der Pflichten, kann er abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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26. Oktober 2017

Irreführende Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln

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Beschluss des OLG Celle vom 08.05.2017, Az.: 13 U 35/17

Für den Verbraucher ist es oft schwer, den Unterschied zwischen einfachen Nahrungsergänzungsmitteln und homöopathischen Arzneimitteln zu erkennen. Die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln ist daher unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Aufmachung und Bezeichnung denjenigen von Arzneimitteln ähneln. Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ auf dem Etikett zu lesen ist, wenn dieses in der Werbung nicht oder nicht deutlich erkennbar ist.

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09. Oktober 2017

Umfang des Auskunftsanspruchs bei wettbewerbswidriger E-Mail-Werbung

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Urteil des OLG Dresden vom 20.06.2017, Az.: 14 U 50/17

Versendet ein Verkäufer von Frankiermaschinen unerlaubt Werbe-E-Mails, so muss er einem Unternehmer, welcher mit dem Verkäufer in einem Wettbewerbsverhältnis steht (Mitbewerber), Auskunft über die an ihn zum Zweck des Vertriebs von Frankiermaschinen, unerlaubt versandten E-Mails geben. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich dagegen nicht auf die Anzahl, den Zeitraum, die Namen und Anschriften aller anderen unerlaubt angeschriebenen Personen.

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05. Oktober 2017

Gratis-Inspektion bei Hörgeräten ist nicht unlauter

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 03.08.2017, Az.: 6 U 35/17

Eine von einem „Hörzentrum“ angebotene Gratis-Inspektion von Hörgeräten ist nicht unlauter. Der durchschnittliche Verbraucher fühlt sich allein deshalb nicht dazu verpflichtet, weitere kostenpflichtige Leistungen des Anbieters in Anspruch zu nehmen; es folgt daraus mit anderen Worten kein „psychischer Kaufzwang“. Unzulässig ist hingegen die Firmenbezeichnung mit dem Zusatz „Zentrum“, wenn es sich in Wahrheit um ein einzelnes, kleines Ladengeschäft handelt.

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02. Oktober 2017

Irreführende Werbung für homöopathische Kopfschmerzmittel

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Urteil des OLG München vom 04.05.2017, Az.: 29 U 335/17

Ein homöopathisches Kopfschmerzmittel darf nicht mit den Worten „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ beworben werden. Dies erweckt bei einem durchschnittlichen Endverbraucher den Eindruck, das Medikament sei gegen sämtliche der über 350 Arten von Kopfschmerzen wirksam. Ein sicherer Heilungserfolg kann aufgrund der Komplexität und Diversität des menschlichen Organismus allerdings nie garantiert werden. Derartige Slogans sind daher gem. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend und zu unterlassen.

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29. September 2017

Werbung mit „Das beste Netz“ ist irreführend

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Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Köln vom 19.09.2017, Az.: 6 W 97/17

Wer seine Angebote mit „Das beste Netz“ bewirbt, vermittelt den Eindruck, er sei Inhaber eines eigenen Netzes. Das ist irreführend, wenn der Werbende im Wesentlichen auf die Nutzung fremder Netze angewiesen ist. Daran ändert auch ein tatsächlicher Testsieg nichts, wenn die Werbung nicht auf den konkreten Inhalt des Tests explizit Bezug nimmt. Weiter ist die Nutzung von Firmenzeichen und Farben der Konkurrenz zu unterlassen; vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie nicht irreführend ist.

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