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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Kaufrecht“

15. November 2016

Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens berechtigt nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages

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Urteil des LG Braunschweig vom 27.09.2016, Az.: 7 O 585/16

Der Verkauf eines Pkws, welcher mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattet ist, stellt nicht zwingend eine arglistige Täuschung des Käufers dar. Werden die Vorgaben der relevanten Euro-5-Abgasnorm auch ohne Einsatz der Software weiterhin erreicht, liegt keine Täuschung über das Vorhandensein einer EG-Typengenehmigung vor. Kann der Kläger nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass die Stickoxidwerte des Fahrzeuges für ihn (mit)kaufentscheidend waren, kann auch keine Täuschung über diese Werte angenommen werden.

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14. November 2016

Dringlichkeit bei einer gebrauchten Software

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.16, Az.: 6 U 110/16

Selbst, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform verboten wird, darf sich das Gericht nur auf Umstände stützen, auf welche sich der Antragsteller berufen hat. Wenn sich das Gericht auf andere Umstände stützt, kann sich der Antragsteller dies im einstweiligen Verfügungsverfahren in der 2. Instanz nicht zu Eigen machen. Es fehlt an der Dringlichkeit. Eine „gebrauchte Software“ nach der „Used-Soft“ Rspr. des EugH und des BGH liegt nur dann vor, wenn die Nennung des Produktschlüssels der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks dient; das liegt nicht vor, wenn der Produktschlüssel zur erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks dient.

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14. November 2016

Fernabsatzvertäge und das Werben mit einer Garantie

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Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16

Wird in einem Online-Handel mit dem Bestehen einer Garantie geworben, so muss der Unternehmer den Verbraucher noch vor Vertragsschluss über die weiteren Bedingungen informieren. Der pauschale Hinweis „5 Jahre Garantie“ genügt demnach nicht. Zwar wird der Verbraucher über das Bestehen einer Garantie informiert, weitere Informationen über die Ausgestaltung bleiben ihm jedoch verwehrt. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie auch bei Angeboten auf sonstigen Internetmarktplätzen wird der Verbraucher regelmäßig nicht mehr rechtzeitig, d.h. vorvertraglich, über die Bedingungen unterrichtet werden können. Denn in diesen Fällen gibt der Unternehmer eine bindende Erklärung regelmäßig erst ab, nachdem der Verbraucher bereits seine Bestellung aufgegeben und damit ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat. Eine rechtzeitige Vorabinformation ist naturgemäß ausgeschlossen.

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30. September 2016

Fehlende Textilkennzeichnung und Werbung mit „Bisher“-Preis unzulässig

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Urteil des LG Bochum vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16

Ein Angebot von Textilien im Internet ist auch dann als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, wenn in der Produktbeschreibung des streitgegenständlichen Angebots zwar ein Hinweis auf die Textilzusammensetzung erfolgt ist, dieser jedoch mittels einem der gängigen Internetbrowser nicht angezeigt werden kann. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat der Verkäufers dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben stets und mit allen üblichen Browsern auf den gängigen Systemen abrufbar sind.

Des Weiteren ist die Bewerbung von Produkten mit einem „Bisher“-Preis unzulässig, wenn zwischen der Preisreduzierung und der Bewerbung eine erhebliche Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Der angesprochene Verkehr geht bei einem solchen „Bisher“-Preis davon aus, dass dieser Preis noch kürzlich für das Produkt gefordert wurde.

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29. September 2016

Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

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Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

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14. September 2016

Europarechtliche Determinanten an ein „Angebot“ i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG

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Urteil des LG Hamburg vom 26.04.2016, Az.: 416 HKO 169/15

Eine Ware oder Dienstleistung wird auch dann „angeboten“, wenn nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorliegt. Sofern sich aus der Werbeanzeige die wesentlichen Informationen ergeben, die dem Verbraucher genügen, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen, liegt ein Angebot i.S.d. UGP-Richtlinie vor, die bei der Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG herangezogen wird. Für eine informierte geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher deshalb auch umfassend über die Identität des Werbenden aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass dessen Rechtsform angegeben wird.

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24. August 2016

Zu den Informationspflichten bei Vertragsschluss mit Online-Dating-Portalen

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Urteil des LG Berlin vom 30.06.2016, Az.: 52 O 340/15

Verlängert sich ein im Internet geschlossener Vertrag über die Vermittlung von digitalen Inhalten (hier: Mitgliedschaft eines Dating-Portal) bei einer nicht vorgenommenen Kündigung automatisch und lässt aus einer 14-tägigen Test-Mitgliedschaft zu vergünstigten Konditionen eine 6-monatige Premium-Mitgliedschaft zu deutlich höheren Kosten entstehen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Verbraucher hierüber nicht ausreichend informiert wird. Eine klare und verständliche Mitteilung über die automatische Vertragsverlängerung, die konkreten Kündigungsmodalitäten sowie das dem Verbraucher grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht oder eines vorzeitigen Erlöschens dieses Rechts gem. § 356 Abs. 5 BGB darf dabei nicht ausschließlich im Rahmen der AGB erfolgen, sondern muss bereits vor Vertragsschluss deutlich hervorgehoben vorliegen. Das per AGB-Klausel festgelegte Erfordernis an eine schriftliche Kündigung des Online-Vertrags ist hierbei jedoch zulässig, wenn eine Online-Kündigung grundsätzlich ermöglicht oder per einfacher Schriftform vom Anbieter akzeptiert wird. Eine Datenschutzerklärung, aus der sich allerdings nicht entnehmen lässt, unter welchen Bedingungen überhaupt und an wen konkret etwaige Daten des Kunden weitergegeben werden, ist irreführend.

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19. August 2016

Angabe des Grundpreises bei Ebay-Angebot für Klebeband

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Urteil des AG Köln vom 23.05.2016, Az.: 142 C 566/15

Das Angebot eines Klebebands auf Ebay muss neben dem Gesamtpreis für das Produkt auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) enthalten. Beide Preise müssen dabei unmissverständlich, klar und gut lesbar sein, der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick erkennen können. Damit soll dem Endverbraucher der Preisvergleich erleichtert werden, vorliegend wäre also die Angabe des Preises pro Meter oder Quadratmeter erforderlich gewesen.

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01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

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Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

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20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

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Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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