White Teak
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.12.2011, Az.: 38 O 53/11
Die Bezeichnung "White Teak" für Holzmöbel zum Verkauf in Deutschland ist eine irreführende Angabe, da dieses Holz nicht die von Teak-Holz bekannten Eigenschaften aufweist.Urteil des LG Düsseldorf vom 09.12.2011, Az.: 38 O 53/11
Die Bezeichnung "White Teak" für Holzmöbel zum Verkauf in Deutschland ist eine irreführende Angabe, da dieses Holz nicht die von Teak-Holz bekannten Eigenschaften aufweist.Urteil des LG Aachen vom 05.06.2012, Az.: 41 O 8/12
LED-Lampen fallen unter die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, wobei Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere Beleuchtungskörper, dauerhaft so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, zum welchem Zeitpunkt das Gerät in Verkehr gebracht wurde. LED-Lampen sind demnach nicht als "Glühlampe" im Sinne von Anhang I Nr. 5 zum ElektroG zu definieren, sondern vielmehr als "sonstiger Beleuchtungskörper".Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az.: 1 S 58/11
Es ist wettbewerbswidrig, wenn im Rahmen des XING-Netzwerkes der Versuch unternommen wird, Mitglieder abzuwerben und hierbei gleichzeitig der Arbeitgeber in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.Urteil des LG Wiesbaden vom 07.12.2011, Az.: 11 O 29/11
Die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel darf nur durch Apotheken erfolgen. Die Versendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln kann auch durch Logistik-Unternehmen geschehen. Allerdings darf nicht der Anschein erweckt werden, dass das Logistik-Unternehmen die Arzneimittel vertreibt und nicht die dahinter stehende Apotheke.Beschluss des VGH Hessen vom 15.03.2012, Az.: 7 B 371/12
Das Aufstellen einer Co-Box (Bestellterminal) in einem Drogeriemarkt zum Zwecke des Verkaufs von Arzneimitteln stellt kein Betreiben einer Präsenz-Apotheke dar. Ein aufgestelltes Bestellterminal in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker und die gleichzeitige Einrichtung einer Pick-up-Station (Abholstelle) für die Arzneimittel, ist vielmehr als Versandapotheke zu erkennen.Es erfreut sich großer Beliebtheit, Domains, die noch nicht benutzt werden, zu parken. Auf der Parkseite werden üblicherweise Werbelinks angezeigt. Auch wenn der Domaininhaber hierdurch nicht reich werden wird, kann er hoffen, dass jedenfalls die Registrierungsgebühren bei der DENIC gedeckt werden. Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10, könnte es allerdings passieren, dass solche Werbelinks dem Domainhaber teuer zu stehen kommen.
Urteil des LG Hamburg vom 06.01.2011, Az.: 327 O 779/10
Die Klausel "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." ist keine unzulässige Verkürzung des Widerrufsrecht. Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Klausel als „Bitte“ und nicht als verbindliche Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrecht.