Von der Zulässigkeit ärztlicher Werbemaßnahmen…
Werbung von Ärzten im Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information ist zulässig. Darunter fallen auch Angaben auf Praxisschildern, die besondere Leistungsangebote des Arztes bewerben, sofern dieser tatsächlich über eine besondere Erfahrung aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf dem beworbenen Gebiet verfügt und in diesem Zusammenhang keine Verwechslungsgefahr mit einem Facharzt zu befürchten ist. Das LG folgte mit dieser Entscheidung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 873/00) zum Wettbewerbsverbot von Ärzten.