Wettbewerbsgemäße „Flappe“
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.09.2009, Az.: I-20 U 15/09
Eine Flappe ist ein unterformatiges Vorschaltblatt, das als Werbeumschlag außen um das eigentliche Titelblatt gelegt wird. Die in Streit stehende Flappe gab im oberen Teil den verdeckten Teil des Zeitschriftentitels wieder und forderte den Leser namentlich in deutlich kleinerer Schrift auf, sich die rückseitige Werbung anzusehen. Nach dem OLG Düsseldorf liegt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor. Insbesondere würde der Leser die Werbung nicht als Stellungnahme der Redaktion auffassen. Vielmehr sei für ihn ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine Werbung handelt, da sich die Flappe deutlich vom Titelblatt abhebt und sich dies zudem aus der direkten namentlichen Ansprache ergibt.