Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Zustimmung in Werbung durch AGB nicht zulässig
Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2011, Az.: I-4 U 174/10
Die erforderliche Einwilligung zum Erhalt von Werbung kann grundsätzlich auch durch eine entsprechende AGB-Klausel eingeholt werden. Sie muss dann aber besonders hervorgehoben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die AGB-Klausel in einem „Allgemeine Informationen“ überschriebenen Abschnitt enthalten ist, der aus mehreren Absätzen besteht und die Klausel optisch nicht hervorgehoben ist. Generell nicht durch AGB eingeholt werden kann die Einwilligung in Werbung per Fax, Telefon oder Email.Streitwert bei Markenverletzung
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.04.2011, Az.: 6 W 30/11
Bezüglich der Bemessung des Streitwertes bei einer Markenverletzung, liegt ein hoher Angriffsfaktor auch dann vor, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft durch entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain den markenrechtlich geschützten Namen eines Unternehmens dazu benutzt neue Mandanten zu gewinnen, um Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen. Zwar wird die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Verkehr das Zeichen letztlich richtig zuordnet, allerdings ist die beanstandende Verwendung der Bezeichnung im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen dieses Unternehmens zu schädigen, da mögliche Neu-Kunden abgefangen und auf eine Internetseite umgeleitet werden, die sich kritisch mit dem Unternehmen befasst.Marke kann zulässiges Firmenschlagwort sein
Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2010, Az.: 6 U 67/10
Verwendet ein Unternehmer im Rechtsverkehr nicht seine vollständige Firmierung sondern lediglich eine gängige Marke seines Unternehmens als Firmenschlagwort und gibt dabei zusätzlich seine Adresse, Telefon- und Faxnummer an, so liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen §§ 37 I HGB, 3, 5 UWG. Zwar kann dadurch der Eindruck erweckt werden, das Unternehmen stelle sich hiermit vollständig vor. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine grafische, blickfangmäßige Hervorhebung der Markenbezeichnung nach Auffassung des Verkehrs gegen eine solche Annahme spricht. Dabei reicht es aus, dass die Markenbezeichnung in Fettdruck, Großbuchstaben und in einer im Vergleich zum sonstigen Text deutlich größeren Schrift präsentiert wird und an der Markenbezeichnung ein grafisches Element angebracht ist. Auch eine Irreführungsgefahr besteht in einem solchen Fall nicht.Eindeutig als Zeitungsanzeige erkennbare Werbung muss nicht als „Werbeanzeige“ gekennzeichnet werden
Urteil des HansOLG Hamburg vom 04.08.2010, Az.: 5 U 152/09
Eine Anzeige muss nicht ausdrücklich als "Werbeanzeige" bezeichnet werden, wenn sich der werbliche Charakter für den Durchschnittsleser aus den Umständen eindeutig ergibt. Ein ausdrücklicher Hinweis ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn sich die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung aus der Gestaltung der Anzeige selbst ergibt. In einer solchen Gestaltung liegt keine verschleierte Werbung.Staatliches Wettmonopol verstößt gegen Berufsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit
Beschluss des VG Berlin vom 15.04.2011, Az.: 35 L 177.11
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt erneut seinen Ansicht, dass das staatliche Wettmonopol gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und die europäische Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwetten-Vermittler verstößt. Das Lotterieangebot der Deutschen Kassenlotterie Berlin sei durch seine Hinweise auf hohe Gewinnmöglichkeiten und die gemeinnützige Verwendung der Erlöse auch mit dem Glücksspielstaatsvertrag selbst nicht vereinbar.Bereitstellung einer Internetplattform zum Verkauf von Fußballtickets rechtmäßig
Die Bereitstellung einer Internetplattform, auf der Personen Tickets verschiedener Fußballclubs verkaufen können, ist rechtmäßig, auch wenn solche Verkäufe durch die AGB der Fußballclubs untersagt sind. Der Betreiber einer solchen Plattform fordert nicht zum Vertragsbruch auf und nutzt einen solchen nicht in unlauterer Weise aus. Hierfür reicht das bloße Zurverfügungstellung einer Verkaufsplattform nicht aus. Auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt nicht vor.
Unlautere Auslands-Werbung für das Verfahren der Eizellspende
Verkauf ausländischer Lebensmittel in Deutschland nur in deutschsprachig bedruckter Verpackung zulässig
Beschluss des LG Düsseldorf vom 29.07.2010, Az.: 37 O 9/09
Einem Lebensmittelhändler ist es nicht gestattet in Deutschland Nudeln in ausschließlich mit Texten in italienischer Sprache bedruckten Verpackungen zu verkaufen. Solche Produkte dürfen nur unter Nennung der Zutaten in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden. Auch die Nährwertkennzeichnungen müssen in deutscher Sprache angegeben werden. Dagegen muss das Haltbarkeitsdatum nicht in deutscher Sprache genannt werden, sofern es besonders groß und vom restlichen Packungsdesign abweichend dargestellt ist.
