Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Pressemitteilung des BGH vom 18.03.2011, Az.: I ZR 81/09
Bietet ein Händler ein neues Produkt unter Hinweis auf einen durchgestrichenen, höheren Preis im Rahmen eines Einführungsangebotes vergünstigt an, muss er deutlich machen, worauf sich der höhere Preis bezieht und ab wann dieser Preis und nicht mehr der rabattierte gilt. Andernfalls handelt er wettbewerbswidrig.
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Anforderungen an Glücksspielwerbung
Urteil des BGH vom 16.12.2010, Az.: I ZR 149/08
Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, mögliche Höchstgewinne von über 10 Millionen € (hier: Jackpotausspielung) anzukündigen, sofern die Ankündigung in ihrer konkreten Gestaltung eine sachliche Information darstellt.
Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.
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siehe auch:
Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie,
veröffentlicht am 18.03.2009Hinweise auf Vertragsdauer und anfallende Kosten beim Angebot von Software-Downloads erforderlich
Urteil des LG Hamburg vom 10.12.2010, Az.: 406 O 50/10
Wer Software zum Download anbietet, welche nur durch eine entgeltlich
Registrierungsgebühr erlangt werden kann, muss dies so kenntlich machen,
dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Hinweis ohne weiteres erkennen kann. Ferner muss deutlich auf die Mindestvertragsdauer hinsichtlich der kostenpflichtigen Registrierung hingewiesen werden. Desweiteren dürfen solche Downloads nur angeboten werden, wenn eine Zustimmung des Softwareherstellers vorliegt.
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Registrierungsgebühr erlangt werden kann, muss dies so kenntlich machen,
dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Hinweis ohne weiteres erkennen kann. Ferner muss deutlich auf die Mindestvertragsdauer hinsichtlich der kostenpflichtigen Registrierung hingewiesen werden. Desweiteren dürfen solche Downloads nur angeboten werden, wenn eine Zustimmung des Softwareherstellers vorliegt.
Hörgeräteversorgung II: Wettbewerbswidrige Verweisungen ohne hinreichenden Grund im Gesundheitswesen
Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az.: I ZR 111/08
Vom Begriff der Verweisung in § 34 Abs. 5 MBO-Ä sind alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt - ohne vom Patienten darum gebeten worden zu sein - von sich aus erteilt. Die Qualität der Versorgung kann im Einzelfall einen hinreichenden Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 MBO-Ä darstellen, wenn die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. In langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter reichen dafür nicht aus.Irische Butter: Aufklärungspflichten bei Werbung für Sonderposten
Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az.: I ZR 183/09
Nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung ist unlauter. Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.Testergebnisse dürfen zur Werbung für ein Produkt grundsätzlich verwendet werden
Beschluss des OLG Celle vom 24.02.2011, Az.: 13 U 172/10
Erforderlich für die Werbung mit Testergebnissen ist, dass der Verbraucher ausreichend deutlich lesbar in der Werbung darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Diese Lesbarkeit erfordert damit in der Regel die Verwendung einer Schrift, deren Größe 6 Punkte nicht unterschreitet. Die Werbung mit Testergebnissen ist demnach wettbewerbswidrig, wenn die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile undeutlich lesbar und insoweit nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sind.
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Ankauf von Edelmetallen in verschiedenen Friseurbetrieben als unzulässiges Reisegewerbe wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.11.2010, Az.: 25 U 65/09
Wer Edelmetalle außerhalb der eigenen gewerblichen Niederlassung ankauft und zu solchen Verkaufsaktionen in Friseurbetrieben durch Handzettel einlädt, ohne im Besitz einer Reisegewerbekarte zu sein, betreibt ein unzulässiges Reisegewerbe und handelt damit wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des OLG Frankfurt geht hier die Initiative von dem Gewerbetreibenden aus. Die Situation sei mit Straßen- und Markthändlern vergleichbar, die auch dem Reisegewerbe zuzuordnen sind.Testergebnis der Stiftung Warentest nur unter zusätzlichen Angaben hinreichend aussagekräftig
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 13.01.2011, Az.: 6 W 177/10
Wird ein Produkt in einem Werbespot damit beworben, dass es bei der Stiftung Warentest mit dem Ergebnis "gut" abgeschnitten hat, so ist zusätzlich die Anzahl der besseren Testergebnisse anzugeben, auch wenn das erreichte Testergebnis über der Durchschnittsnote liegt. Andernfalls wird der Verbraucher in die Irre geführt, da er bei Werbung mit einem Testergebnis nicht nur ein objektiv gutes, sondern auch ein gegenüber Konkurrenzprodukten relativ gutes Produkt erwartet.
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Verstoß gegen FSA-Kodex ist nicht sofort unlauter
Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 157/08
Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.
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Unlautere Erinnerungsschreiben
Urteil des LG Kiel vom 10.06.2010, AZ.: 15 O 20/10
Das Versenden von Erinnerungsschreiben an die Inhaber demnächst ablaufender Marken kann eine unlautere Handlung darstellen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Eindruck einer nicht vorhandenen Nähe des Anbieters zum DPMA vermittelt wird, der unmittelbar drohende Verlust der Marke suggeriert wird und das Zustandekommen der Gesamtkosten nicht transparent darstellt wird. Die Unlauterkeit entfällt auch nicht durch den Hinweis, dass lediglich ein Angebot vorliege.
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