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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Datenschutzrecht“

03. August 2016

Voraussetzungen für zulässige vorformulierte Einwilligungserklärung in Telefonwerbung

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PM des LG Berlin zum Urteil vom 14.06.2016, Az.: 16 O 446/15

Fordert eine Krankenkasse auf einem Werbeflyer den Betroffenen unter anderem dazu auf, in zukünftige Telefonwerbung einzuwilligen, so muss die vorformulierte Erklärung optisch hervorgehoben sein, der Flyer muss den genauen Zweck der Datennutzung bezeichnen, auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hinweisen und die Folgen der Einwilligungsverweigerung aufzeigen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, so verstößt der Werbeflyer gegen § 67b SGB X, die Datenerhebung und Datennutzung ist damit unzulässig.

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01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

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Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

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28. Juni 2016

Unzulässige Datenschutzbestimmungen bei Samsung Fernsehern

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Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. zum Urteil vom 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15

Samsung muss die Käufer seiner mit „Smart-TV“ und/oder „HbbTV“ ausgestatteten Fernseher über die mögliche Übertragung personenbezogener Daten an Dritte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form informieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Internet-Funktionalität vom Kunden überhaupt nicht genutzt wird, da personenbezogene Daten wie z.B. IP-Adressen trotzdem unbemerkt erhoben werden können. Die Belehrung über den Umfang der Datenermittlung muss dabei für den Verbraucher transparent und ausreichend bestimmt sein. Unzumutbar ist hingegen, den Kunden hierüber lediglich im Rahmen der AGB und einer Datenschutzerklärung auf über 50 unübersichtlichen Bildschirmseiten zu informieren. Über die generelle Zulässigkeit einer solchen Datenübermittlung wurde vorliegend jedoch nicht entschieden, da sich die Klage gegen die Samsung Electronics GmbH in Deutschland richtete, etwaige Daten hingegen lediglich an die südkoreanische Konzernmutter sowie den ausländischen HbbTV-Betreiber übermittelt werden.

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31. Mai 2016 Top-Urteil

WhatsApp muss seine AGB in deutscher Sprache vorhalten

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Urteil des KG Berlin vom 08.04.2016, Az.: 5 U 156/14

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass Bestimmungen zum Teil oder auch insgesamt nicht klar und verständlich sind. Bei komplexen juristischen Regelwerken wie etwa Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der deutsche Nutzer in englischer Sprache umfassend versteht. Richtet sich ein Internetauftritt insofern an die breite deutsche Allgemeinheit, müssen dem Verbraucher auch deutschsprachige Nutzungsbedingungen vorgehalten werden.

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25. April 2016

Kontaktformular muss Informationen zur Speicherung personenbezogener Daten beinhalten

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Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15

Stellt ein Diensteanbieter ein Kontaktformular zur Verfügung, so muss er den Nutzer auf die Speicherung der anzugebenen personenbezogenen Daten und auf die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Speicherung auch dann hinweisen, wenn sich der Verbraucher unter Umständen aufgrund der Art und Weise der Datenerhebung selbst erschließen könnte, welche Daten wofür verwendet werden. Erfolgt in einem solchen Fall allerdings keine Datenschutzerklärung seitens des Anbieters, so handelt dieser wettbewerbswidrig.

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27. August 2015

Einholung der Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen innerhalb eines Service-Calls unzulässig

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Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2015, Az.: OVG 12 N 71.14

Die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung im Rahmen eines Service-Calls (sog. Opt-in-Anfrage) stellt eine Nutzung der privaten Telefonnummern der Kunden und damit eine personenbezogene Datennutzung im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG dar. Die Durchführung der Service-Calls ist zwar zulässig, die weitere Verwendung der Telefonnummern der Kunden ohne deren Einwilligung, als mittelbar absatzfördernde Maßnahme, allerdings datenschutzwidrig.

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03. Februar 2015

Facebook-Plugin: Fehlerhafte Datenschutzerklärung nicht abmahnfähig

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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14

Verwendet ein Webshop-Betreiber den „Gefällt mir“- bzw. "Like"-Button von Facebook, so ist seine Datenschutzerklärung, dass außerhalb der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Daten an Dritte weitergegeben werden, fehlerhaft, da bei einer Betätigung des „Gefällt-mir“-Buttons die Daten des Facebook-Nutzers automatisch an Facebook weitergeleitet werden. Diese unrichtige datenschutzrechtliche Belehrung zu sog. Plugins stellt jedoch keinen Wettbewerbsverstoß dar und ist nicht abmahnfähig. Die streitentscheidende Norm des § 13 Abs. 1 TMG stellt keine wettbewerbsbezogene Norm dar, da sich die fehlerhafte Unterrichtung über die Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir"-Button nicht auf das kommerzielle Verhalten des Webseitenbesuchers auswirkt.

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10. Juli 2014

Datenschutzverstoß durch Anwaltswerbung

Urteil des OLG Köln vom 17.01.2014, Az.: 6 U 167/13

Versendet ein Rechtsanwalt zum Zwecke der Mandatsgewinnung ein Rundschreiben an die Anleger eines Fonds, deren Kontaktdaten im Rahmen eines Auskunftsanspruchs erlangt wurden, so verstößt die eigenmächtige Verwendung dieser Daten zur Werbung konkreter Mandate gegen geltendes Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig. Ein Werbeverstoß nach § 43b BRAO kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, dem Inhalt oder dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Allein der Umstand, dass ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkreten Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt nicht, um die Unzulässigkeit der Werbung zu begründen.

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11. März 2014

Datenschutzhinweis unter „Kontakt“ bei Nutzung von Tracking Tools wettbewerbswidrig

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 18.02.2014, Az.: 3-10 O 86/12

Zwar darf ein Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur Gestaltung von Telemedien mit Hilfe des Programms Piwik Nutzerprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen. Er hat jedoch den Nutzer zu Beginn des Nutzungsumfangs und später jederzeit abrufbar auf dessen Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Erreichbarkeit der Datenschutzhinweise über einen Link "Kontakt" ist dabei nicht geeignet, den Nutzer klar und zuverlässig über die Widerspruchsmöglichkeit zu informieren.

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