Zulässigkeit von Meinungsäußerungen bei bestehenden Wettbewerbsverhältnissen
Zielt eine Meinungsäußerung auf einen Mitbewerber ab und dient zugleich einem wettbewerbsrechtlichen Zweck, so unterliegt sie strengeren Zulässigkeitsanforderungen, als nach allgemein bekannten Grundsätzen. Auch Äußerungen, die noch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik übersteigen, können wettbewerbsrechtlich eine unzulässige Herabsetzung des Konkurrenten darstellen.