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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „WIPO“

13. September 2019 Kommentar

Erneute Verhandlung möglich? 23.760 Kilo Limetten Beweis genug: Morrison Supermarkets verliert im Streit um „morrisonsfresh.com“

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Entscheidung vor der WIPO im UDRP-Verfahren vom 11.05.2019, Case No. D2019-0645

Im Streit um die Domain „morrisonsfresh.com“ zog der britische Supermarkt-Gigant „Wm Morrison Supermarkets PLC“ den Kürzeren. Beide Parteien trugen stichhaltige Beweise vor, die sich im Ergebnis sogar die Waage hielten. Dass dann freilich nicht auf Übertragung entschieden werden kann ist nur logisch. Weit bemerkenswerter ist jedoch eine im Zuge des Verfahrens vom entscheidenden Mediator angedeutete Möglichkeit: Das zukünftige Verhalten der Parteien könne unter gewissen Voraussetzungen die Grundlage für ein erneutes Übertragungsgesuch sein.

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19. August 2019 Kommentar

Angebliche Tochtergesellschaft „O2 Sports“ ändert nichts: O2 Worldwide Ltd. erstreitet o2.company

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Entscheidung vor der WIPO im UDRP-Verfahren vom 10.04.2019, Case No. D2019-0124

Im Streit um die Domain „o2.company“ zog der Domaininhaber den Kürzeren und musste schlussendlich dem Übertragungsgesuch der O2 Worldwide Ltd. nachkommen. In einer Gesamtbetrachtung fiel die Entscheidung eindeutig zugunsten der Klägerin aus, ein zwischenzeitliches Verkaufsangebot floss in die Bewertung nicht mehr ein. Dem Beklagten gingen am Ende die Argumente aus oder er konnte bereits vorgebrachte nicht abschließend beweisen.

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21. November 2018 Kommentar

Die Domain „xn--bm-e3s.com“ und die Marke BMW sind zum Verwechseln ähnlich

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Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 28.10.2018, WIPO Case No. D2018-2016

Die bayerische BMW AG wehrte sich in einem Verfahren vor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gegen die Domain „xn--bm-e3s.com“. Der Vorwurf, diese sei der Marke „BMW“ zum Verwechseln ähnlich, bereitete dem italienischen Entscheidungsbeauftragen weit weniger Kopfzerbrechen, als man annehmen könnte. Die BMW AG bekam Recht.

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07. Februar 2014

UsedSoft II

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

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