Irreführende Werbung einer Fahrschule
Die Werbung mit Dienstleistungen in Ausbildungsklassen, für die eine Fahrschule keine Erlaubnis hat, ist gem. § 3 Abs. 1 UWG eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung.
Die Werbung mit Dienstleistungen in Ausbildungsklassen, für die eine Fahrschule keine Erlaubnis hat, ist gem. § 3 Abs. 1 UWG eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung.
Lebensmittel, die der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unterfallen, müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Nur wenn Angaben in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.