„Der zahlt nicht!“
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 16.09.2008, Az.: 6 U 6/08
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn versucht wird, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Dies kann zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Autoscheibenreparaturunternehmen ausgeschlossen werden. Eine Werbekarte des Reparaturunternehmens dient dazu, eigene Leistungen zu vermarkten. Es ist zulässig, auf dieser Karte darauf hinzuweisen, dass nicht alle Versicherungsunternehmen die Kosten für die Reparatur übernehmen. Würde dieser inhaltlich richtige Hinweis fehlen, würde irreführend geworben werden.