Wettbewerbsverhältnis durch Wechselwirkung
Im Urteil vom 21.11.2024 konkretisiert der BGH die Anforderungen an das Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Im zugrundeliegenden Sachverhalt vermittelte ein Plattformbetreiber Angebote Dritter über Tickets zu einer Veranstaltung der Klägerin. Für eine Mitbewerberstellung fehlt es insofern an der Austauschbarkeit der Produkte, solange der Plattformbetreiber lediglich vermittelt und nicht selbst anbietet. Es kommt allerdings ein Wettbewerbsverhältnis durch wettbewerbliche Wechselwirkung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers geeignet sind, sich nachteilig auf das geschäftliche Ansehen und die Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken. Insbesondere durch das Aufführen von Tickets bevor diese durch den Veranstalter offiziell verfügbar waren, könnte der Eindruck entstehen, dass der Veranstalter den Weiterverkauf unterstütze.