Das Führen akademischer Ehrengrade aus dem Ausland ohne Angabe der verleihenden Stelle ist wettbewerbswidrig
Wer als Anwalt einen ausländischen Ehrentitel führt, ohne genaue Angaben darüber zu machen, von welcher Stelle dieser verliehen wurde, der ruft einen Irrtum über seine wissenschaftliche Qualifikation hervor und handelt wettbewerbswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass ein akademischer Titel beim angesprochenen Verkehrskreis besonderes Vertrauen in die intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten seines Träger hervorruft. Die unzulässige Titelverwendung ist daher geeignet, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen. Zwischen Anwälten besteht auch dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn sie in verschiedenen Fachbereichen tätig sind, da unabhängig von der Spezialisierung eine Dienstleistung im Rechtsbereich angeboten wird.