Produktinformation einer Bank
Eine Bank, die mit Risiken belastete Kapitalanlagen anbietet, ist nicht berechtigt, einzig und allein die Vorteile dieser Kapitalanlage zu betonen, sondern muss zusätzlich auch über die Risiken aufklären.
Eine Bank, die mit Risiken belastete Kapitalanlagen anbietet, ist nicht berechtigt, einzig und allein die Vorteile dieser Kapitalanlage zu betonen, sondern muss zusätzlich auch über die Risiken aufklären.
Es ist wettbewerbsrechtlich zulässig, einen fremden Vertragsbruch auszunutzen. So ist das Abwerben von fremden Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt, wenn keine unlauteren Begleitumstände, wie z.B. (nach Rechtsprechung des BGH) gezieltes und bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch, hinzukommen.
Der Vertrieb der Waffelschnitte "Knuss" ist wegen einer unlauteren Rufausnutzung zu untersagen. Die Ausstattung des Produkts "Knuss" lehnt sich im Gesamteindruck in einer Weise der "Knoppers"-Produktverpackung an, die über eine bloße Übernahme der gestalterischen Grundidee hinausgeht, und so beim Verbraucher zu einer Übertragung von Gütevorstellungen und zu der Annahme einer Beziehung zwischen den Unternehmen führt.
Ein Arzt, der auf seiner Internetseite für eine Behandlungsform wirbt und dem Internetnutzer mit einem Link zu einer fremden Internetpräsenz "weitere Informationen auch über die Studienlage" anbietet, hat sich zwar weiterführende Darstellungen erspart und den Verweis auf die fremde Website mit den dort vorgehaltenen Informationen für seinen eigenen Auftritt nutzbar gemacht.
Das bloße Setzen eines elektronischen Verweises auf die Startseite eines fremden Internetauftritts reicht jedoch für die Annahme, der Linksetzer habe sich die Inhalte in einer Weise zu eigen gemacht, die es rechtfertigt, sie ihm wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen, nicht aus. So hat er mit dem Link nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Internetseite übernommen.
Einem Wohnungseigentümer steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen Werbenden zu, wenn es trotz eines Aufklebers gegen Werbewurfsendungen auf seinem Briefkasten zum Einwurf von Werbeflyern kommt. Er muss dabei jedoch beweisen können, dass der Werbende der Störer ist und diesem der Einwurf des Werbematerials zuzurechnen ist. Ein einmaliger und räumlich begrenzter Einwurf solchen Materials genügt nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass der Werbende die Postwurfsendung veranlasst hat.
Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen ausländischen Schuldner muss dieser eine deutsche Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren. Weigert er sich, bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung und die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt.
Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen eBay-Händler hat das LG Hamburg diese in einem Urteil aufgehoben. Das Gericht konnte keine Erstbegehungsgefahr für einen unlauteren Schleichbezug des Händlers, der schon vor dem offiziellen Vorverkaufsstart auf eBay Karten für das Konzert der "Böhsen Onkelz" angeboten hatte, feststellen, da dieser keine Tickets unter Verschleierung seiner Wiederverkaufsabsicht von der autorisierten Vorverkaufsstelle erworben hatte.
Wirbt ein Online-Shop mit einer „Geld-zurück-Garantie“, so müssen die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig sowie an für den Verbraucher leicht zugänglicher Stelle angegeben werden, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.
Auch die Werbung mit einem „Shop Usability Award“ ohne Angabe der Kriterien für dessen Verleihung sowie mit einem eigens angefertigten Gütesiegel ist irreführend und daher unzulässig.
Für die Annahme eines Vertrags im Online-Handel wird in der Regel eine bestimmte Frist festgelegt. Allerdings liege ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Online-Händler in seinen AGB eine unangemessen lange Vertragsannahmefrist von fünf Tagen festsetzt. Ausreichend und sachgerecht wäre eine Frist von zwei Tagen.
Die beschließende Kammer des LG Hamburg beurteilt den Fall nach Widerspruchseinlegung nun anders und hob die Verfügung wieder auf (LG Hamburg, 10.04.2013 - 315 O 422/12).
Wird ein LED-Monitor zu Werbezwecken mit einer Preisangabe beworben, so muss dazu auch die jeweilige Energieeffizienzklasse angegeben werden. LED-Monitore sind dabei nicht als Computermonitore anzusehen, sondern vielmehr als Fernsehgeräte, also Videomonitore, womit die Notwendigkeit einer solchen Angabe nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU gegeben sei.