Zum Beteiligungsrecht nationaler Wettbewerbsbehörden in Beschwerdeverfahren
Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Az.: C-439/08
Das Recht einer nationalen Wettbewerbsbehörde sich an einem Beschwerdeverfahren gegen eine ihrer Entscheidungen zu beteiligen ergibt sich nicht aus dem geschriebenen Europarecht. Im Zuge der wirksamen Anwendung europarechtlicher Wettbewerbsvorschriften müssen nationale Wettbewerbsbehörden allerdings die Befugnis haben, sich an solchen Verfahren zu beteiligen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ihre Argumente bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Pflicht diese Beteiligung zu gewährleisten obliegt den Mitgliedstaate; die zu beteiligende Behörde kann auch ein Gericht sein.
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