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Inhalte mit dem Schlagwort „wettbewerbliche Eigenart“
21. Juli 2014
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 03.04.2014, Az.: 6 U 276/12Für bestimmte Damenschuh-Modelle, die sich aus der Masse vergleichbarer Produkte hervorheben und den Rückschluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zulassen, besteht wettbewerblicher Leistungsschutz, da sie wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die Übernahme aller wesentlichen Gestaltungsmerkmale dieses Schuhs setzt die Gefahr einer Herkunftstäuschung und verstößt daher gegen Wettbewerbsrecht.
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26. Februar 2014
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.06.2013, Az.: 6 U 108/12
Bei der Ermittlung des geschmacksmusterrechtlichen Schutzumfangs eines Erzeugnisses ist auf den Offenbarungsgehalt der Abbildung aus der Perspektive eines informierten Benutzers abzustellen. Weist das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart auf und kommt ihm damit ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu, erstreckt sich dieser zusätzliche Schutz nur auf Erzeugnisse, welche Merkmale aufweisen, die für eine wettbewerbliche Eigenart von Bedeutung sind.
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09. September 2013
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.02.2013, Az.: 6 U 11/11
Das Rillen-Design eines Koffers kann von wettbewerblicher Eigenart sein und somit ein schützenswertes Leistungsergebnis darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Design grundsätzlich mit einer bestimmten Firma in Verbindung gebracht wird, die dieses schon über Jahren hinweg benutzt. Der Bekanntheitsgrad muss dabei so hoch sein, dass ein verständiger Verbraucher über die tatsächliche Herkunft getäuscht werden kann.
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25. November 2011
Urteil des BGH vom 12.05.2011, Az.: I ZR 53/10
a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
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14. November 2011
Urteil des OLG Köln vom 22.06.2011, Az.: 6 U 152/10
Ein Regalsystem besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn der Gesamteindruck nicht allein von seinen technisch und funktional bedingten (aber austauschbaren) Elementen, sondern auch von seinen gefälligen Linien, Winkeln und Proportionen bestimmt ist. Von den konkreten Umständen des Einzelfalles hängt es ab, ob das Hinzufügen eigener Herstellerkennzeichen geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. Die relevanten Verkehrskreise achten bei der Beschaffung von Bauteilen weniger auf ein Kennzeichen, als bei verpackten Lebensmitteln des täglichen Bedarfs.
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17. August 2011
Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2011, Az.: 2a O 72/11
Merchandising-Produkte mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" erhalten ihre wettbewerbliche Eigenart durch die konkrete graphische Ausgestaltung des Slogans. Dem reinen Wortzeichen "Nicht quatschen, MACHEN" kommt als zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Daher stellt der Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" keine unlautere Nachahmung dieser Merchandising-Produkte dar, wenn lediglich das Wortzeichen ohne weitere graphische Ausgestaltung verwendet wird. Es handelt sich hierbei weder um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft noch um eine irreführende geschäftliche Handlung. Mangels markenmäßiger bzw. titelmäßiger Benutzung der Zeichen "Nicht quatschen, MACHEN" scheiden markenrechtliche Ansprüche ebenso aus.
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15. September 2009
Urteil des BGH vom 02.04.2009, Az.: I ZR 199/06
Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck "optimale" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.
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