Wettbewerbsverstoß bei Verschleierung des Werbecharakters eines Schreibens
Wer eine Arztpraxis unter einem nichtgeschäftlichen Vorwand anschreibt, um dieser dann jedoch ein geschäftliches Angebot (Dienstleistung als „Datenschutzbeauftragter“) zu unterbreiten, begeht einen Wettbewerbsverstoß, wenn das Anschreiben nur dazu dient, den werblichen Charakter des Schreibens zu verschleiern.