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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbemaßnahme“

23. November 2016 Top-Urteil

Unternehmen darf Rabattgutscheine von Mitbewerbern einlösen

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Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

c) Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

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17. Februar 2017

Bewerbung mit „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ irreführend, wenn Erwerb auch über Dritte möglich ist

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Urteil des LG Hamburg vom 17.11.2016, Az.: 327 O 90/16

Wirbt ein Hersteller damit, dass seine Produkte nur exklusiv in der Apotheke erhältlich seien, so stellt dies eine objektiv unrichtige Werbeaussage und damit eine unzulässige Irreführung dar, wenn diese tatsächlich auch außerhalb von Apotheken, etwa in Drogeriemärkten erhältlich sind. Dies gilt gerade auch, wenn der Hersteller die Produkte selbst nur an Apotheken verkauft, diese jedoch durch den sog. Graumarkt in das Sortiment von anderen Händlern gelangen und dies sich nicht nur als Einzelfall darstellt.

Eine Schadensersatzpflicht kommt bei einem derartigen Wettbewerbsverstoß allerdings nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorgetragen wird.

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31. Oktober 2016

Auf dem Zufahrtsweg zu einem Geschäft dürfen keine Kunden abgeworben werden

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 61/16

Verteilt ein Werbender eines Einzelhandelsgeschäfts Werbeflyer an potentielle Kunden eines konkurrierenden Geschäfts, um diese abzuwerben, so ist diese Geschäftspraktik nicht ohne weiteres unzulässig. Die Unlauterkeit einer solchen Werbemaßnahme kann sich jedoch daraus ergeben, dass die angesprochenen Kunden bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind – weil sie sich etwa bereits auf dem Zufahrtsweg zum Geschäft des Mitbewerbers befinden – und, dass auf unangemessene Weise auf sie eingewirkt wird. Eine unangemessene Einwirkung liegt schlechterdings dann vor, wenn zur Verwirklichung der Maßnahme an Autofahrer herangetreten wird, die sich in einer Stau-Situation befinden und sich deshalb der Werbung nicht entziehen können.

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24. Juni 2016 Top-Urteil

Drogeriemarkt darf Rabattcoupons von Mitbewerbern einlösen

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Pressemitteilung Nr. 107/2016 zum Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

Wirbt eine Drogeriemarktkette damit, 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einzulösen, so stellt dies keine unlautere Werbebehinderung dar. Ebenso wenig ist in diesem Vorgehen ein Eindringen in einen fremden Kundenkreis zu sehen, denn die Empfänger gelten mit dem Erhalt der Coupons für ihre nächsten Einkäufe noch nicht als Kunden des werbenden Unternehmens. Erfolgt die Werbung zudem innerhalb des Drogeriemarktes, so richtet sich diese gezielt an dessen eigene Kunden. Allein durch die Möglichkeit der anderweitigen Nutzung werden Kunden auch nicht davon abgehalten, den Coupon bei dem ursprünglich damit werbenden Unternehmen einzulösen.

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25. Januar 2016

Haftung einer Werbeagentur für wettbewerbswidriges Werbekonzept

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2003, Az.: 5 U 39/02

Erarbeitet eine Werbeagentur im Rahmen eines Werbekonzepts drei Mailings und übergibt dem Auftraggeber die entsprechenden Handmuster, so haftet die Agentur nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung, wenn die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen, da die Werbeleistung durch den Wettbewerbsverstoß nicht mehr zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist.

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23. August 2013

Wettbewerbswidrige Verzehrgutscheine

Urteil des LG Wuppertal vom 29.01.2013, Az.: 11 O 86/12 Ein Verzehrbon eines Cafés, das an eine Spielhalle angegliedert ist, stellt einen Verstoß gegen das spielstättenrechtliche Zuwendungsverbot dar, wenn im Rahmen der Gesamtdarstellung des Gutscheins nicht eindeutig zu identifizieren ist, ob für eine Leistung des Cafés oder des Casinos geworben wird.
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