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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbekatalog“

21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

© nikolarakic - Fotolia.com
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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24. Juni 2014

Unbefugte Verwendung eines Bildnisses zu Werbezwecken verletzt Persönlichkeitsrecht

Urteil des OLG Köln vom 05.11.2013, Az.: 15 U 44/13

Wird ein aus einem Spielfilm stammendes Szenenbild, auf dem eine bekannte Schauspielerin zu sehen ist, ohne Einwilligung auf Fernsehbildschirmen in einem Werbekatalog abgebildet, so verletzt dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild. Die Verwendung des Bildnisses ohne Einwilligung kann jedoch dann erlaubt sein, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist.

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