Auskunftsanspruch über den Werbeerlös
Urteil des OLG Hamm vom 24.06.2008, Az.: 4 U 25/08
Bei urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann die genaue Einbusse des Betroffenen erst durch die Auskunft über die durch Werbebuchungen erzielten Werbeerträge ermittelt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Inhalte Mittel sind, um eine indirekte Finanzierungsquelle zu erschließen, also auch die mittelbar aufgrund einer unberechtigten Nutzung von Inhalten erzielte Gewinne.
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Bei urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen kann die genaue Einbusse des Betroffenen erst durch die Auskunft über die durch Werbebuchungen erzielten Werbeerträge ermittelt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Inhalte Mittel sind, um eine indirekte Finanzierungsquelle zu erschließen, also auch die mittelbar aufgrund einer unberechtigten Nutzung von Inhalten erzielte Gewinne.