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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Vorher-Nachher-Werbung“

17. März 2026

BGH: Keine Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluron

Urteil des BGH vom 31.07.2025, Az.: I ZR 170/24

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für medizinisch nicht notwendige Hyaluron-Behandlungen an Nase oder Kinn nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf. Die Einbringung von Hyaluron mittels Kanüle ist nach Auffassung des Gerichts ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Die Revision der Beklagten blieb daher ohne Erfolg.

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20. September 2010

„Side-by-Side-Vergleich“ in Werbung nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 19.05.2010, Az.: 6 U 205/09

Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in einer Vorher-Nachher-Werbung für ein Fleckentferner -Pulver ein Wäschestück zeigt, wobei das Nachherbild deutlich aufgehellt präsentiert wird. Diese Form der Werbung ist nicht irreführend. Sie ist nicht geeignet, bei dem Durchschnittsverbraucher die falsche Vorstellung hervorzurufen, der Fleckenentferner verfüge über eine aufhellende Wirkung. Die angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr davon ausgehen, dass ein Fleckentferner, allein dazu dient, Flecken aus der Wäsche zu entfernen. Sollte das beworbene Waschmittel noch zusätzlich aufhellende Wirkung haben, so würde der angesprochene Verkehr erwarten, dass diese Wirkung auch ausdrücklich in der Werbung angesprochen würde.
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