Urteil des LG Bamberg vom 05.08.2014, Az.: 1 HK O 31/13
Ein selektives Vertriebssystem ist ausnahmsweise nicht kartellrechtlich verboten, wenn ausschließlich qualitative Kriterien, wie eine fachliche Eignung des Wiederverkäufers oder die Ausstattung des Betriebs, für den Selektivvertrieb maßgebend sind. Handelt es sich um den Vertrieb hochpreisiger Fahrradtransportträger, bei welchen der richtigen Handhabung eine hohe Sicherheitsrelevanz zukommt, kann nur auf diese Weise der ordnungsgemäße Gebrauch und die Qualität der Ware gewährleistet werden.
Vertreibt ein nicht autorisierter Händler Waren mit entfernten Kontrollnummern des Herstellers, welche sowohl einer Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege dienen, so stellt dies eine Störung des selektiven Vertriebssystems und eine wettbewerbsrechtliche Behinderungsmaßnahme dar.