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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Vertriebsrecht“

18. September 2012

Bio ist nicht gleich Bio

Urteil des OLG Hamm vom 27.03.2012, Az.: I-4 U 193/11 Das OLG Hamm entschied im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dass das Mittel „Bio-Oil“ nicht weiter unter diesem Namen beworben bzw. vertrieben werden darf. Vorliegend gelangte das OLG (im Unterschied zur Vorinstanz) zu der Auffassung, in der Bezeichnung „Bio-Oil“ läge eine irreführende Werbung. Denn der Verbraucher gehe aufgrund der Silbe „Bio“ davon aus, dass das betreffende Mittel zumindest zur Hälfte aus natürlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sei und nur zu geringen Teilen, wenn überhaupt, chemisch-industrielle Stoffe enthielte.
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30. August 2012

EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelbindung

Pressemitteilung Nr. 135/2012 des BGH vom 22.08.2012, Az.: GmS-OGB 1/10

Pharmazeutische Unternehmer haben gemäß § 78 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sicherzustellen, dass verschreibungspflichtige Medikamente zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden. Dieser Preisbindung müssen sich auch (Versand-)Apotheken aus dem EU-Ausland unterwerfen, die verschreibungspflichtige Medikamente an deutsche Endverbraucher veräußern.
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06. Juli 2012

Räumungsverkauf von Büchern

Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: I-4 U 18/12

Gemäß des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher ist es grundsätzlich unzulässig verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu veräußern. Auch im Rahmen eines "Räumungsverkaufes" darf hiervon nicht abgewichen werden, wenn es sich lediglich um die Schließung einer unselbstständigen Verkaufsstelle und nicht um die Schließung eines eigenständigen Buchhandelsunternehmens handelt.
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28. Juni 2012

Europa-Apotheke Budapest

Urteil des BGH vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 Ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, für sie Medikamente bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, diese Medikamente nach Lieferung in seiner eigenen Apotheke zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke zur Abholung bereitzuhalten, die Medikamente auf Unversehrtheit ihrer Verpackung, Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen zu überprüfen, gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Medikamente an die ungarische Apotheke zurückzuleiten sowie die Kunden, die Medikamente auf diesem Weg beziehen, auf Wunsch in seiner Apotheke auch pharmazeutisch zu beraten, verstößt damit nicht gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG.
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