Werbecharakter von postalischer Briefwerbung darf nicht verschleiert werden
Bei Werbung, die per Briefpost zugesandt wird, ist erforderlich, dass der Werbecharakter für den Empfänger nach Öffnung des Briefes sofort offensichtlich ist, da andernfalls eine unlautere Verschleierung des Werbecharakters gegeben ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die äußere Gestaltung vortäuscht, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelt und dieser erzeugte Eindruck nach Öffnen des Umschlags aufrecht erhalten wird, weil die innenliegende Werbung optisch und inhaltlich einem amtlichen Bescheid ähnelt, z.B. aufgrund des Schrifttyps oder dem vermittelten Eindruck der Höchstpersönlichkeit der Mitteilung.