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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „verschleierte Werbung“

28. November 2017

Unzulässiger Instagramauftritt

© anyaberkut - Fotolia.com
Urteil des LG Hagen vom 13.09.2017, Az.: 23 O 30/17

Wenn geschäftliche Handlungen einem kommerziellen Zweck dienen, müssen sie kenntlich gemacht werden, sofern Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung auf dieser Basis treffen könnten. Daher verstoßen auf Instagram hochgeladene Bilder mit einem Link zu Unternehmen, bei welchen die auf den Bildern in Erscheinung getretenen Produkte erworben werden können, gegen das Wettbewerbsgesetz, sofern der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird. Auch darf ein Getränk nicht mit dem Wort „detox“ (entgiftend) beworben werden, da dies eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe ist.

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01. Juli 2016

„Gesponserte“ redaktionelle Berichterstattung?

© Balint Radu - Fotolia.com
Urteil des LG München I vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14

Verschleierte Werbung im Rahmen vermeintlich redaktioneller Berichterstattung ist wettbewerbswidrig. Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen dem Verbraucher vielmehr hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden, andernfalls sind sie unzulässig. Die Verlinkung im Rahmen einer eigentlich rein redaktionellen Webseite auf die Webseite eines werbenden Unternehmens mit der Überschrift „mehr aus dem Web“ und dem Wort „Sponsored“ genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.

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30. September 2013

An Kinder gerichtete Lock-Werbung der Firma Müller unlauter

Urteil des KG Berlin vom 15.01.2013, Az.: 5 U 84/12 Eine Werbeanzeige auf der Internetseite „Spielen“ für Kinder, die selbst wie ein Spiel aufgebaut ist, kann dann unlauter sein, wenn das Spiel nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet ist, oder aber zumindest bei Kindern ab sieben Jahren keine Wahrnehmung als solche erwartet werden kann.
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