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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherverband“

10. Juli 2023

Prozessfinanzierer bei Gewinnabschöpfungsprozessen rechtsmissbräuchlich

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.07.2019, Az.: 2 U 46/18

Die Führung eines Gewinnabschöpfungsprozesses durch einen Verbraucherverband mithilfe eines Prozessfinanzierers stellt eine unzulässige Rechtsausübung gemäß des § 242 BGB dar. Der Prozessfinanzierer, der den Prozess durch sein Kapital erst ermöglicht, würde nämlich im Falle des Erfolges der Klage einen Teil des Gewinns erhalten. Folglich würden die Interessen der geschädigten Verbraucher hinter den sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung des Prozessfinanzierers zurückfallen und dieser würde de facto durch sein Kapital entscheiden, welche Prozesse überhaupt geführt werden. Der Darstellung des Verbraucherverbandes, ein Prozessfinanzierer sei gegen die Überlegenheit eines Großunternehmens nötig, widerspricht das Gericht mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Streitwertherabsetzung.

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14. Februar 2020

Ausgabe von Zigaretten mit Wareausgebautomaten zulässig

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Urteil des OLG München vom 25.07.2019, Az.: 29 U 2440/18

Ein Supermarktbetreiber aus München hatte Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomaten angeboten, wogegen ein Verbraucherverband Klage eingelegt hatte, da dieser der Meinung war, dass dadurch die Warnhinweise vollständig abgedeckt werden würden, was gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Diese Sichtweise lehnte das Gericht ab, weil der Kunde genug Zeit hat die Warnhinweise zu lesen, während er die Schachtel auf das Kassenband legt. Außerdem müsse das deutsche Tabakerzeugnisgesetz unionskonform ausgelegt werden, wodurch ebenfalls kein Verstoß ersichtlich wird.

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17. Oktober 2019

Immobilienportal wirbt mit irreführenden Aussagen

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Urteil des KG Berlin vom 21.06.2019, Az.: 5 U 121/18

Die Aussage eines Immobilienportals den "besten Preis" für Verkäufe zu bieten, stellt neben ähnlichen Aussagen mit dem gleichen Sinn eine unlautere Irreführung des Verkehrs dar. Diese Werbung stellt ausdrücklich keine Übertreibung dar, sondern ist inhaltlich nachprüfbar und eine Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung. Das Portal kann dieser Aussage jedoch absolut nicht gerecht werden, da es keinen Grund gibt, warum gerade auf diesem Portal der beste Preis erzielt werden sollte, insbesondere, weil die Plattform durch ihre Exklusivität einen großen Anteil möglicher Käufer aus dem freien Markt ausschließt. Ebenso liegt bezüglich anderer Formulierungen eine Täuschung vor, darunter die Aussage eine "unabhängige Auswahl" von Maklern zu treffen, obwohl letztlich nur eine sehr oberflächliche Auswahl nicht nach Qualitätskriterien vorliegt.

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