BGH: Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis
Eine Bearbeitungspauschale für Bestellungen unterhalb eines bestimmten Mindestbestellwerts muss nicht in den angegebenen Gesamtpreis einer Ware eingerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Pauschale klar ausgewiesen wird und ihre Zahlung für Verbraucher nicht praktisch unvermeidbar ist. Im Streitfall entfiel die Bearbeitungspauschale ab einem Bestellwert von 29 Euro, sodass Kunden sie durch eine entsprechend höhere Bestellung vermeiden konnten. Der BGH wies deshalb die Revision des klagenden Verbraucherverbands zurück.

