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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucher“

26. Oktober 2020

Bezahlte Rankingeinträge auf Hotelbuchungsportal ohne entsprechenden Hinweis wettbewerbswidrig

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Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2020, Az.: 324 O 234/19

Werden Hotels in Ranglisten nach Kriterien wie 'Unsere Top-Tipps' oder 'Sternebewertung und Preis' aufgelistet und ist für den Verbraucher hierbei nicht ersichtlich, wie das jeweilige Ranking zustande kommt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Auch ein Link, der zu den AGB einer anderen Webseite und einem Hinweis darauf führt, dass es sich um eine bezahlte Auflistung handelt, ändert daran nichts. Eine Irreführung und somit ein Verstoß liegen schon dann vor, wenn für den Verbraucher nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass für einen Eintrag in das Ranking bezahlt werden muss.

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13. März 2020

Übermittlung und Veröffentlichung von Kontrollberichten über gastronomische Betriebsprüfungen zulässig

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Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.01.2020, Az.: 2 ME 707/19

Die Beschwerde eines Unternehmens der Systemgastronomie, die sich gegen die Übermittlung eines Kontrollberichts über eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung wendet, wurde zurückgewiesen. Dem Interesse des Verbrauchers an Informationen über die Hygiene in Gastronomien ist der Vorrang vor dem Interesse des betroffenen Betriebes an der Geheimhaltung einzuräumen. Dies gilt auch, wenn die Verstöße nicht unmittelbar zu Gesundheitsgefährdungen führen.

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09. Dezember 2019

Transparente Flugpreise: Endpreis darf Sonderrabatte nicht enthalten

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Urteil des OLG Dresden vom 29.10.2019, Az.: 14 U 754/19

Eine Angabe zu Flugpreisen auf einer Internetseite, die unter Einrechnung eines Rabattes erfolgt, der nur bei einer bestimmten Zahlungsart gewährt wird, ist intransparent und verstößt gegen Artikel 23 Abs. 1 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Danach ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten. Wird bei einer Zahlung mit einer bestimmten Geldkarte ein Rabatt in genau der Höhe einer sogenannten „Service Fee“ gewährt, die bei jeder Flugbuchung erhoben wird und somit vorhersehbar ist, ist die Servicegebühr zumindest für einen großen Teil der Verbraucher auch unvermeidbar. Die Servicegebühr ist somit in den Endpreis miteinzubeziehen.

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11. November 2019

Verlinkungen von Influencern auf Instagram müssen als Werbung gekennzeichnet werden

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19

Aufgrund der kommerziellen Natur des Instagram-Accounts einer Influencerin trifft diese die Pflicht, Verlinkungen auf fremde Unternehmen als Werbung kenntlich zu machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Präsentiert sich die Influencerin beispielsweise nicht als Werbefigur, verlinkt in ihren Posts jedoch mithilfe eines „Tags“ ein bestimmtes Unternehmen und bedankt sich für eine Reiseeinladung, ist dies als Werbung zu werten, die kenntlich gemacht werden muss. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Influencerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhält.

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07. Oktober 2019

Zusätzliche Entgeltentrichtung beim Flugbuchen rechtswidrig

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Urteil des LG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18

Eine zusätzliche Gebühr für die Benutzung bestimmter Zahlungsarten bei Flugbuchungen im Internet ist nichtig, auch wenn diese wie Vergünstigungen für andere Zahlungsmethoden aussehen. Denn wenn die Kosten als Standard mit der rabattierten Zahlungsmethode berechnet werden, und dem Verbraucher so angezeigt werden, sehen die zusätzlichen Kosten bei der Wahl einer anderen Zahlungsart nach der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wie Gebühren für die alternative Zahlungsart aus, statt wie Vergünstigungen für die vorher eingestellte. Es handelt sich demnach um eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung des § 270a BGB, da das Verbot durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen wird.

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15. Mai 2019

Das Vorenthalten von wesentlichen Informationen in Printmedien ist unlautere Werbung

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Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.01.2019, Az.: 6 U 162/18

Die Frage, ob im konkreten Fall das Vorenthalten von Angaben zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens in Werbung als wesentlich i.S.d § 5a Abs. 2 UWG zu werten ist, entschied das OLG Brandenburg zu Gunsten der Verbraucher. Dies führt dazu, dass die konkrete Handlung der Nichterteilung von wesentlichen Informationen als unlauter einzustufen ist, da die Mitteilung der Identität des Vertragspartners für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich zu beurteilen sei.

Der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, genannte Informationen, da es sich bei der Buchung eines Wellnessarrangement nicht mehr um ein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs handle und der Durchschnittsverbraucher wissen will, wer sein Vertragspartner ist.

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25. April 2019

Internetanbieter darf Kunden-Router für WLAN-Hotspots nutzen

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Pressemitteilung Nr. 55/2019 zum Urteil des BGH vom 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18

Die den Kunden von einem Internetanbieter zur Verfügung gestellten WLAN-Router dürfen ohne die Zustimmung der Kunden für WLAN-Hotspots genutzt und diese auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals beeinträchtigt nicht den Internetzugang der Router-Inhaber, des Weiteren besteht auch kein Haftungsrisiko für eventuelle von Dritten über das WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen. Zudem steht den Kunden ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht zu. In der Aktivierung des WLAN-Signals ist aus den genannten Gründen demnach keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu sehen.

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24. April 2019

Grundpreis muss auch bei Kaffeekapseln angegeben sein

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Urteil des BGH vom 28.03.2019, Az.: I ZR 85/18

a) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten.

b) Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

c) In Kaffeekapseln enthaltenes Kaffeepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten.

d)Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszugehen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.

e) Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 PAngV trifft den Handelnden eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.Oktober 2018 -IZR73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 32 -Jogginghosen).

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15. März 2019

Amazon kann sich gegen gekaufte Kundenrezensionen und Produktbewertungen wehren

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Pressemitteilung Nr. 17/2019 zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen auf amazon.de verbieten, sofern dabei nicht kenntlich gemacht wird, dass die Tester für die Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher ohne eine entsprechende Kennzeichnung nicht klar und eindeutig erkennbar. Ein Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese ohne Gegenleistung erstellt werden. Zwar erwarte der Verbraucher nicht zwingend eine objektive Bewertung, aber jedenfalls eine authentische und nicht „gekaufte“ Bewertung. Deshalb stelle die Veröffentlichung von gegen Entgelt verfassten Bewertungen eine unlautere Handlung dar.

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14. März 2019

Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet

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Urteil des OLG München vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18

Online-Händler (hier: Amazon) sind dazu verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem endgültigen Bestellen des Kunden unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche anzuzeigen. Gemäß des § 312 j Abs. 2 BGB, der die Umsetzung der EU Richtlinie 2011/83/EU darstellt, ist dies bei einer bloßen Verlinkung zu einer anderen Seite nicht gegeben. Bei Inhalt und Umfang der Informationspflicht kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend aber ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung wichtigen Merkmale entnehmen kann.

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