Ein Verbot von Verletzungsformen darf nur auf die im Verfahren vorgebrachten Beanstandungen gestützt werden
Bei einem Antrag auf Unterlassung einer konkreten Verletzungsform darf das Gericht das Verbot der entsprechenden Verletzungsform nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Antragssteller im Verfahren vorgebracht hat. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen, die erst im Laufe des Verfahrens nachgeschoben werden, steht ein fehlender Verfügungsrund im Laufe eines Eilverfahrens dann nicht entgegen, wenn der Antragssteller von diesen Beanstandungen erst während des Verfahrens Kenntnis erlangt hat.