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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Verbot“

05. November 2014

Ein Verbot von Verletzungsformen darf nur auf die im Verfahren vorgebrachten Beanstandungen gestützt werden

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 16.10.2014, Az.: 6 U 92/14

Bei einem Antrag auf Unterlassung einer konkreten Verletzungsform darf das Gericht das Verbot der entsprechenden Verletzungsform nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Antragssteller im Verfahren vorgebracht hat. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen, die erst im Laufe des Verfahrens nachgeschoben werden, steht ein fehlender Verfügungsrund im Laufe eines Eilverfahrens dann nicht entgegen, wenn der Antragssteller von diesen Beanstandungen erst während des Verfahrens Kenntnis erlangt hat.

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09. Oktober 2014

Uber-Verbot im Land Berlin rechtmäßig

Pressemitteilung des VG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2014, Az.: VG 11 L 353.14

Das Verbot der Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist rechtmäßig. Die Untersagung gegenüber der Vermittlungs-App "Uber", die entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen ohne Genehmigung betreibe, sei auch nicht unverhältnismäßig, da "Uber" gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienende Vorschriften des PBefG verstoße.

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06. Dezember 2010

Verbot für Tabakwerbung auch bei Imagewerbung

Pressemitteilung Nr. 225/2010 des BGH zum Urteil vom 18.11.2010, Az.: I ZR 137/09 Neben dem bereits vorherrschenden Verbot, für Zigaretten und Tabak im Allgemeinen zu werben, untersagte der BGH nun auch die bloße Imagewerbung für ein Tabakunternehmen. Auch wenn nicht direkt für die Produkte eines Tabakherstellers geworben wird und nur auf das Unternehmen selbst Bezug genommen wird, ist hierin eine wettbewerbswidrige und somit unzulässige Werbung zu sehen. Die dem Tabakkonsum innewohnenden Gefahren dürfen auch nicht mit bloßer Imagewerbung verharmlost werden.
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15. Juni 2009

Unterlassungserklärungen gelten auch für die natürliche Person

Urteil des OLG Hamm vom 30.04.2009, Az.: 4 U 1/09

Die Person des Inhabers und sein Einzelhandelsunternehmen sind voneinander nicht trennbar. Betreibt der Inhaber später als Geschäftsführer eine GmbH, bleibt er weiter seinen zur Zeit des Einzelhandelsunternehmens abgegebenen Unterlassungsverträgen verpflichtet. Bestehen verschiedene Verbote, so wird gegen jedes Verbot einzeln verstoßen.

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