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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassungsanspruch“

24. März 2015

Vermittlung von Messehostessen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist nicht unlauter

© Gerhard Seybert - Fotolia.com
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 63/14

Verfügt ein Vermittler von Messehostessen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist sein Verhalten nicht unlauter. Zwar handelt es sich bei Hostessen unstreitig um Leiharbeitnehmer, die Pflicht eine behördliche Erlaubnis einzuholen stellt jedoch nur eine Marktzutritts-, jedoch keine Marktverhaltensregelung dar. Denn die Erlaubnispflicht soll gerade keine besondere Qualität der angebotenen Dienstleistungen gewähren, eine besondere Fachkompetenz des Verleihers wird gerade nicht verlangt. Außerdem hat der Vermittler nur einen indirekten Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenten. Unlauteres Verhalten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Verleiher bezüglich seiner Erlaubnis unwahre Angaben macht.

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24. März 2015 Top-Urteil

Unentgeltliche Übertragung von Foto-Nutzungsrechten an Amazon wirksam

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Urteil des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14

Eine Klausel in den AGB von Amazon, durch die sich Amazon ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den von Teilnehmern am „Marketplace“ eingestellten Werbematerialien (insb. Lichtbildern) einräumen lässt, ist nicht unwirksam. So wird dem Grundprinzip des „Marketplace“ Rechnung getragen, der für jedes Produkt mit individuellem EAN-Code nur eine Produktseite vorsieht. Davon profitieren insbesondere die Händler, die wechselseitig ihre Bilder nutzen können, und dies rechtfertigt die unentgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte. Das Versehen der Angebote mit der eigenen Marke lässt dabei das durch Amazon an andere Teilnehmer eingeräumte Nutzungsrecht nicht wieder entfallen.

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07. Januar 2015

Zur Verwendung von Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern

© Luchschen
Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14

Rechtswahlklauseln in AGB, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, sind im Rechtsverkehr mit im Ausland ansässigen Verbrauchern unwirksam.

Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen steht ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz auch bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze zu.

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10. September 2014 Top-Urteil

Unzulässige Schmähkritik gegenüber gegnerischem Rechtsanwalt in anwaltlichen Schriftsätzen

© Yuriyzhuravov
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.03.2014, Az.: 6 U 75/12

Die Bezeichnung eines gegnerischen Rechtsanwalts in einem Anwaltsschriftsatz als "gewerblich Prozessbetrug begehenden Rechtsanwalt" und "Meisterbetrüger" überschreitet die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung und ist als unzulässige Schmähkritik einzustufen. Eine solche Äußerung in Newslettern oder Schriftsätzen gegenüber Dritten ohne inhaltliche Verbindung mit dem Rechtsstreit stellt zudem eine wettbewerbswidrige unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers dar.

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09. September 2014

Unterlassungsanspruch auch bei stillgelegtem Online-Shop

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13

Auch gegen den Inhaber eines vorübergehend nicht betriebenen Online-Shops besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Wird ein Online-Shop zeitweilig nicht betrieben, weil der Inhaber nicht mehr lieferfähig ist, jedoch an neuen Produkten arbeitet, so gelten die wettbewerbsrechtlichen Pflichten des Inhabers weiter. Die Wiederholungsgefahr für begangene Wettbewerbsverstöße entfällt nur durch eine endgültige, nicht mehr aufhebbare Einstellung des Online-Shops. Für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht erforderlich.

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03. September 2014

Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die Buchpreisbindung

Urteil des LG Wiesbaden vom 11.12.2013, Az.: 11 O 16/13

Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Buchpreisbindung nach § 9 BuchprG unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist  gemäß § 195 BGB. § 9 Abs. 3 BuchprG verweist lediglich für die Verfahrensvorschriften auf das UWG, weshalb die kürzere Verjährung nach sechs Monaten, § 11 UWG, keine Anwendung findet.

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14. Juli 2014

Herstellerangaben sind beim Vertrieb von Kopfhörern zwingend erforderlich

Urteil des OLG Hamm vom 03.04.2014, Az.: 4 U 25/14

Gibt der Vertreiber eines Produktes keinen eindeutig identifizierbaren Hersteller an, so ist darin ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht zu sehen. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch, wobei die Wiederholungsgefahr nicht auf Bügelkopfhörer beschränkt ist, sondern hinsichtlich jeglicher Art von Kopfhörern, beispielsweise auch sog. in-ear-Kopfhörer, besteht. Es liegt insoweit eine kerngleiche Verletzungshandlung vor.

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03. Juni 2014

Beweislast bei unerwünschten Werbewurfsendungen

Urteil des LG Bonn vom 15.01.2014, Az.: 5 S 7/13

Einem Wohnungseigentümer steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen Werbenden zu, wenn es trotz eines Aufklebers gegen Werbewurfsendungen auf seinem Briefkasten zum Einwurf von Werbeflyern kommt. Er muss dabei jedoch beweisen können, dass der Werbende der Störer ist und diesem der Einwurf des Werbematerials zuzurechnen ist. Ein einmaliger und räumlich begrenzter Einwurf solchen Materials genügt nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass der Werbende die Postwurfsendung veranlasst hat.

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09. April 2014

Nachahmung eines Flaschenmodells der Marke MOËT & CHANDON nicht wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2014, Az.: 14c O 112/13 U

Bei der Nachahmung eines Erzeugnisses kann ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz eingreifen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt, eine Nachahmung in Form einer identischen oder nachschaffenden Leistungsübernahme sowie eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung vorliegen. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen - hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung scheidet in diesem Fall aus.

Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen – hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung liegt dann nicht vor, wenn schon eine Herkunftstäuschung auf Grund der unterschiedlichen Produktbezeichnungen sowie der unterschiedlichen Flaschengestaltung nicht in Betracht kommt.

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