Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Medikamente

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – im vorliegenden Fall ein Demenz-Pflaster – genügen die Übereinstimmungen der Produktgestaltung nicht für die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Allein schon deshalb, da das Produkt weder vom Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien gewählt wird. Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament kann durchaus eine wettbewerbsrechtliche Eigenart gegeben sein, wobei an die Herkunftstäuschung hohe Anforderungen zu stellen sind.