Produkt-Bewerbung mit „Award“ stellt Werbung mit Testergebnis dar
Wird ein Kosmetik-Produkt als „Winner“ beworben, so wird diese Bezeichnung vom Verkehr als Testergebnis und nicht als verliehener Award aufgefasst. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Produkt im Vergleich zu anderen eine besondere Qualität aufweist. In diesem Zusammenhang müssen die Bewertungskriterien, die für die Gewinn-Ermittlung ausschlaggebend waren, als wesentliche Informationen angegeben werden. Unter Umständen kann dabei auch auf die Angabe einer Fundstelle zurückgegriffen werden, wenn die Kriterien dort einsehbar sind. Geschieht dies nicht, ist die Werbung mit dem Testergebnis unzulässig.