Inhalte mit dem Schlagwort „Stiftung Warentest“
Ein Testsieger kommt stets allein
Zur Größe des Kleingedruckten
Urteil des OLG Stuttgart vom 07.04.2011, Az.: 2 U 170/10
Der Verweis innerhalb einer Werbung auf ein Testergebnis in einer Fachzeitschrift (z.B. Stiftung Warentest oder Öko Test) muss in hinreichender Schriftgröße gehalten sein. Als Regelwert ist hierbei eine Schriftgröße von 6 pt anzusehen, sofern nicht die besondere Gestaltung der Werbung (Farbe, Kontrast etc.) auch bei kleinerer Schriftgröße die hinreichende Lesbarkeit sicherstellt.Informationspflicht über den Rang eines Testergebnisses
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11
Werden Waren oder Dienstleistungen mit Qualitätsurteilen wie denen der Stiftung Warentest beworben, ohne über den erzielten Rang des Testergebnisses zu informieren, so stellt dies eine irreführende Werbung dar. Bei einem positiv bewerteten Produkt erwartet der angesprochene Verkehrskreis, dass das getestete Produkt nicht nur objektiv „gut“ ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat, und damit auch relativ gesehen im Test gut abgeschlossen hat. Das Interesse des Verbrauchers, über den Rang der Bewertung informiert zu werden, besteht auch dann, wenn das Testergebnis über der Durchschnittsnote liegt.Irreführende Werbung mit inzwischen revidiertem Testergebnis
Ähnliche aber nicht inhaltsgleiche Äußerungen von Unterwerfungserklärung nicht erfasst
Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2009, Az.: 4 U 125/09
Im Rahmen einer Unterwerfungserklärung ist auf den spezifisch gewollten Inhalt der Erklärung abzustellen. Ähnliche, aber nicht irreführende Aussagen werden nicht wegen ihrer Ähnlichkeit erfasst.Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte in ihrer Werbung ungetestete Matratzen nicht mehr mit Testwertungen der Stiftung Warentest zu bewerben. Eine wortgleiche Formulierung ohne Hinweis auf die Stiftung Warentest, in Verbindung mit zuordenbaren Testergebnissen der Stiftung Warentest, wurde vom Gericht als nicht von der Unterwerfungserklärung erfasst angesehen.
Keine Werbung für Arzneimittel gegen Kopfläuse
Die Verwendung der Bewertung der Stiftung Warentest in Form des Logos samt Qualitätsurteil für ein Arzneimittel gegen Kopfläuse in einem Internetprotal ist durch die darin enthaltene fachliche Empfehlung eine werbende Anpreisung und nicht erlaubt. Einem in die Werbung eingebundenem Testurteil kommt eine meinungsbildende und handlungsleitende Wirkung zu. Der Verbraucher wird in der Eilsituation der Erkrankung an Kopfläusen, wenn ihm das positive TEstergebnis werblich begegnet, der starken Anziehungskraft ausgesetzt und möglicherweise von einer reflektierten Kaufentscheidung abgehalten.
Werben mit Stiftung-Warentest
Urteil des LG Duisburg vom 29.05.2009, Az.: 22 O 121/08
Ein Unternehmen darf nicht mit dem Logo der Stiftung-Warentest werben, wenn das angebotene Produkt aus einer späteren Ernte gewonnen wurde als das testgegenständliche Produkt. Dies verstoße nämlich gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.