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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Smartphone“

01. August 2014 Top-Urteil

Unzulässige Angaben zu Mobilfunkverträgen ohne entsprechenden Hinweis auf Drosselung

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Urteil des OLG Köln vom 08.11.2013, Az.: 6 U 53/13

Die Werbeaussage „endlos surfen. Ohne Vertrag“ stellt dann keine Irreführung dar, wenn erläuternde Informationen bezüglich des Leistungsumfangs deutlich im Fußnotentext zu erkennen sind, da der Verbraucher nicht erwartet, das Internet ohne jegliche Begrenzung nutzen zu können.

Anders verhält es sich bei der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“: Hier sind insbesondere Erläuterungen bezüglich dem Zeitpunkt der Drosselung und der ab diesem Moment zu erwartenden maximalen Surfgeschwindigkeit notwendig.

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08. Juni 2021

Irreführende Bewerbung von Mietverträgen

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Urteil des LG Berlin vom 05.05.2020, Az.: 15 O 107/18

Die Beklagten betreiben einen Onlineshop, in welchem Kunden unter anderem Smartphones, Tablets und Konsolen anmieten können. Dies wurde mit den Worten "smart gespart bei..." und "Sie suchen aktuelle und güns­tige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen kön­nen?" beworben. Nach Auffassung des LG Berlin vermitteln diese Aussagen dem Verbraucher, dass er die Ware erwerben und nicht mieten würde. Da bis zum Abschluss des Bestellvorgangs kein weiterer Hinweis auf einen Mietvertrag erfolge, wurden diese Angaben für wettbewerbswidrig erklärt.

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26. Juli 2017

Individuelle Kundenberatung nach Vertragsende?

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Urteil des OLG Köln vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16

Eine vorformulierte Einwilligungserklärung kann gem. §§ 305 ff. BGB überprüft werden. Bezieht sich die Einwilligung auf Werbung, muss der Verbraucher über die konkreten Maßnahmen im Bilde sein sowie seine Erklärung „in Kenntnis der Sachlage“ abgeben. Sofern sich das Telekommunkationsunternehmen vorbehält, die Kundendaten noch nach Vertragsende „zur individuellen Kundenberatung“ zu verwenden, ist die Einwilligungsklausel unwirksam. Denn wie nach Beendigung des Vertrages eine „Kunden“-Beratung stattfinden soll, erschließt sich dem Verbraucher nicht.

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14. Februar 2017

50%-Rabattaktionen von Taxi-Vermittlungsdienst stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2016, Az.: 315 O 423/15

Ein Vermittlungsdienst für Taxidienstleistungen verstößt mit 50%-Rabattaktionen nicht gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG und der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG. Dies wäre dann der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn die festgesetzten Beförderungsentgelte unterschritten würden. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist jedoch nicht ersichtlich, da das Taxiunternehmen denselben ungekürzten Betrag erhält, den es auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Allein der Vermittlungsdienst zahlt bei der Teilnahme der Aktion die Hälfte der angefallenen tariflichen Beförderungskosten. Somit wird keine Gefahr begründet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

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26. September 2016

Handy-Werbung mit „0 € Zuzahlung“ kann irreführend sein

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Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2016, Az.: 38 O 66/15

Wird mit der Aussage „0 € Zuzahlung“ für einen Mobilfunktarif mit Mobiltelefon geworben, so ist diese Aussage irreführend, wenn zunächst eine Zuzahlung für das Mobiltelefon notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese einmalige Zuzahlung später wieder vollständig zurückerstattet wird.

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10. März 2016

Werbung für Sonderangebot bei unzureichendem Warenvorrat irreführend

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Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 92/14

a) Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.

b) Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.

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09. März 2015

Zur Bewerbung eines Smartphones für 1,- Euro

© Robert Luca
Zur Bewerbung eines Smartphones für 1,- Euro

In einer Werbung für ein Smartphone zu einem Kaufpreis von 1,- Euro, das an den Abschluss eines Mobilfunkvertrags gekoppelt ist und in welcher mittels eines gut lesbaren Sternchenhinweises auf weitergehende Anschluss- und Vertragsgebühren hingewiesen wird, ist es nicht erforderlich, den sog. Handyzuschlag gesondert aufzuführen. Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Mobilfunktarif den geringen Preis für ein Smartphone "subventioniert" und es gerade nicht nur für abschließend 1,- Euro abgegeben wird.

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13. Oktober 2014

Die App „wetter DE“ stellt keine Kennzeichenrechtsverletzung von wetter.de dar

Urteil des OLG Köln vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13

Das Internetportal wetter.at darf die Smartphone App "wetter DE" weiter anbieten, da die Kennzeichenrechte von wetter.de durch die Bezeichnung der App nicht verletzt werden. Nur wenn einer App-Bezeichnung originäre Kennzeichnungskraft zukommt, ist Titelschutzrecht anwendbar. Hierfür ist ein Mindestmaß an Individualität erforderlich, was für den Begriff "Wetter" nicht gilt, da dieser nur rein beschreibende Wirkung entfaltet. Ebenso wenig individualisierend wirkt der Zusatz "de", da dieser vom Verkehrskreis als bloße Länderzuweisung wahrgenommen wird.

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24. April 2014

Werbung eines Mobilfunkanbieters mit „maximaler Surfspeed“ und „bis zu 100 Mbit/s“ ist irreführend

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.09.2013, Az.: 6 U 94/13

Die Werbeanzeige eines Mobilfunkanbieters mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ ist irreführend, wenn bei anderen Wettbewerbsprodukten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten eine höhere Übertragungsgeschwindigkeit erreicht werden kann.  Die Werbung mit „bis zu 100 Mbit/s“ ist unzulässig, da hierdurch die Erwartung erweckt wird, dass die durchschnittliche Downloadgeschwindigkeit von dem beworbenen Spitzenwert nicht eklatant abweicht. Liegt dieser Wert im Mittel jedoch tatsächlich bei lediglich 45 Mbit/s, wird der Verkehr in seiner Erwartung getäuscht.

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