Kennzeichnung von Werbe-Links im Internet
Ein Mitbewerber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Dieser muss seinen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht ein unmittelbar bevorstehender Markteintritt aus. Ein Link, der aus redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkannbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.