Werbung für Staubsauger: isolierte Aussage „Beste Saugleistung“ kann irreführend sein
Wird ein Werbevergleich zwischen Staubsaugern laut einer in einem Werbefilm enthaltenen Aussage „unter gerichtlicher Beaufsichtigung“ durchgeführt und beaufsichtigt tatsächlich aber lediglich ein Gerichtsvollzieher den Test, so ist die Aussage irreführend. Gleiches gilt für die Werbung mit dem Slogan „Beste Saugleistung“ in einem Werbeprospekt, wenn dieser Slogan in keinem Zusammenhang mit dem vergleichenden Werbevideo steht. Eine solche isolierte Spitzenstellungsbehauptung ist nämlich nur dann zulässig, wenn das Produkt allen ähnlichen Produkten in jedem Aspekt überlegen ist.