Klageanlass bei fehlgeschlagener Übermittlung einer Abmahnung
Erreicht eine per Einschreiben mit Rückschein abgesandte Abmahnung den Schuldner deshalb nicht, weil dieser das Abmahnschreiben wegen Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt hat, so ist dem Unterlassungsgläubiger ein weiterer Zustellversuch nicht zumutbar. Der Schuldner kann sich daher im Fall eines Anerkenntnisses einer einstweiligen Verfügung nicht auf § 93 ZPO berufen, der regelt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, sofern der Beklagte die Klage sofort anerkennt und keinen Anlass zur sofortigen Erhebung der Klage gegeben hat.