Qualitätszertifikat für Rechtsanwälte
Urteil des LG Köln vom 03.02.2009, Az.: 33 O 353/08
Werden Rechtsanwälte auf ihre Qualität überprüft, muss bei dem verliehenem Zertifikat deutlich erkennbar sein mittels welcher Zertifizierungskriterien dies vergeben wird. Irreführend ist die Werbung für ein solches Zertifikat selbst dann, wenn darin suggeriert wird, die Kriterien seien objektiv festgelegt worden, während sie in Wahrheit nach eigenem Gutdünken der Prüfstelle aufgestellt wurden.
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Werden Rechtsanwälte auf ihre Qualität überprüft, muss bei dem verliehenem Zertifikat deutlich erkennbar sein mittels welcher Zertifizierungskriterien dies vergeben wird. Irreführend ist die Werbung für ein solches Zertifikat selbst dann, wenn darin suggeriert wird, die Kriterien seien objektiv festgelegt worden, während sie in Wahrheit nach eigenem Gutdünken der Prüfstelle aufgestellt wurden.