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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Pressemitteilungen“

05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

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Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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02. Juni 2023

Gemeinschaftspraxis bestehend aus zwei Ärzten wird als medizinisches „Zentrum“ geführt – unlauter und irreführend?

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Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 11.05.2023, Az.: 6 U 4/23

Das OLG Frankfurt am Main entschied in zweiter Instanz, dass die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als "Zentrum für ästhetische und plastische Chirurgie" nicht irreführend und unlauter ist, auch wenn sich diese nur aus zwei Ärzten zusammensetzt. Zwar erwarte die Allgemeinheit bei einer solchen Bezeichnung eine personelle Struktur, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe, allerdings sei zumindest im medizinischen Bereich keine erforderliche Mindestgröße vonnöten. Insbesondere wegen dem häufigen Auftreten medizinischer Versorgungszentren sei der Bürger an solche Begrifflichkeiten gewöhnt. Dies wirke der Auffassung entgegen, dass es sich dabei um überdurchschnittlich große Praxen handeln muss.

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24. Mai 2022

Wettbewerbswidrige Irreführung durch „Presseschau“

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 04.04.2022, Az.: 6 W 8/22

Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung des Begriffs „Presseschau“ geboten. Das OLG Frankfurt a. M. stellte klar, dass es für den Verkehr irreführend ist, wenn in einer „Presseschau“ ausschließlich eigene Pressemitteilungen eingefügt werden. Es wird vielmehr eine Zusammenstellung von Berichten unabhängiger Presseorgane erwartet. Diese Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass der Presse gewisse Sorgfaltspflichten obliegen und Presseberichterstattungen ein größeres Vertrauen entgegengebracht wird.

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21. Januar 2020

Werbung für zahlende Kunden auf Profilen von Basiskunden unzulässig

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Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 06.12.2019, Az.: 25 O 13978/18, 25 O 13979/18, 25 O 13980/18

Drei Ärzte klagten erfolgreich gegen die Online-Ärztebewertungsplattform Jameda. Diese legte für die Kläger ohne deren Einverständnis Profile als nichtzahlende Basiskunden an, woraufhin die Kläger deren Löschung beantragten. Auf den Profilen dieser Basiskunden werden von zahlenden Ärzten verfasste Fachartikel mit einem Link, der zu ihrem Profil führt, veröffentlicht. Zur Folge könnte dies haben, dass potentielle Patienten sich aufgrund des Artikels nicht für den Basiskunden, sondern für den Verfasser des Artikels entscheiden. Die zahlenden Ärzte würden dadurch einen „verdeckten Vorteil“ gegenüber den Basiskunden, die ohne Einwilligung aufgenommen wurden, erlangen. Sofern zahlenden Kunden kein „verdeckter Vorteil“ gewährt wird und Jameda ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ nicht einbüßt, wird das Jameda-System jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligt.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

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Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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18. Mai 2015

Kostenlose Anfertigung von Passfotos durch die Gemeinde

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Pressemitteilung des VG Münster zum Urteil vom 08.05.2015, Az.: 1 K 94/14

Das Angebot einer Gemeinde, im Rahmen der Beantragung von Ausweisdokumenten unentgeltlich Passfotos für den Beantragenden anzufertigen, verstößt nicht gegen die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Diese Handlung der Behörde ist nicht geschäftlich, die Stadt wird vielmehr im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens tätig. Insoweit ist die Tätigkeit als Teil der hoheitlichen Aufgabe der Pass- bzw. Personalausweisbehörde einzustufen. Somit ist die Gemeinde nicht Wettbewerberin und greift auch nicht in den privatwirtschaftlichen Bereich ein.

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27. März 2015

Unzulässiger Hinweis auf bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

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Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13

Ein Mahnschreiben eines Inkassoinstituts, das einen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung an die SCHUFA enthält, begründet die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung des Verbrauchers, der dem Zahlungsverlangen aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag auch dann nachkommt, wenn Einwendungen bestehen. Der Hinweis auf die Mitteilung stellt eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher dar und ist somit unzulässig, sofern er nicht klarstellt, dass ein Bestreiten durch den Schuldner selbst ausreicht, um die Datenübermittlung zu verhindern.

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05. November 2014

Präsentation eines Nachahmungsprodukts von „Mikado“-Keksstangen

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Pressemitteilung des BGH vom 23.10.2014, Az.: I ZR 133/13

Lediglich die Präsentation eines Produkts - dem der Vorwurf der Nachahmung gemacht wird - auf einer internationalen Messe in Deutschland begründet noch nicht die Gefahr, dass das Produkt in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Vor allem, wenn es sich um eine reine Fachmesse handelt und nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist.

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09. Oktober 2014

Uber-Verbot im Land Berlin rechtmäßig

Pressemitteilung des VG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2014, Az.: VG 11 L 353.14

Das Verbot der Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist rechtmäßig. Die Untersagung gegenüber der Vermittlungs-App "Uber", die entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen ohne Genehmigung betreibe, sei auch nicht unverhältnismäßig, da "Uber" gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienende Vorschriften des PBefG verstoße.

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29. August 2014

Verbot der Vermittlungs-App „Uber“ ist formell rechtswidrig

Beschluss des VG Hamburg vom 27.08.2014, Az.: 5 E 3534/14

Die Untersagung der Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Untersagung der Werbung hierfür gegenüber den Betreibern der Vermittlungs-App „Uber“ ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Untersagungsverfügung wurde von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation erlassen, obwohl für die Durchführung der Untersagung in Hamburg die Bezirksämter zuständig sind. Die Begründetheit der Verfügung ließ das Gericht dabei aber ausdrücklich offen. Der Vermittlungsdienst „Uber“ darf damit vorerst weiterbetrieben werden.

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