Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 03.03.2011, Az.: 6 U 231/09
Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen ein Produkt in unterschiedlichen Geschäftsstellen zu unterschiedlichen Preisen anbietet und auf der zugehörigen Internetseite nicht deutlich macht, für welche Verkaufsstelle der niedrige und für welche der höhere Preis einschlägig ist. Wird nun auf der Internetseite zu der Verfügbarkeit in einer Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, der niedrigste Preis aufgeführt, so ist dies ohne entsprechende Kennzeichnung, dass der niedrige Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt, unzulässig. Ein allgemeiner Hinweis reicht nicht aus.