Organisationsmängel begründen Wettbewerbsverstoß
Urteil des OLG Köln vom 08.01.2010, Az.: 6 U 106/09
Organisationsmängel im eigenen Unternehmen, die faktisch zu einem Nachteil eines Mitbewerbers führen, können als bewusste, zielgerichtete Behinderungen bewertet werden. Unterlässt es ein Unternehmen anzugeben, dass Anschlusseinstellungen notwendigerweise angepasst werden müssen, reicht dies zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aus und begründet Verletzungsansprüche von Mitbewerbern.
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Organisationsmängel im eigenen Unternehmen, die faktisch zu einem Nachteil eines Mitbewerbers führen, können als bewusste, zielgerichtete Behinderungen bewertet werden. Unterlässt es ein Unternehmen anzugeben, dass Anschlusseinstellungen notwendigerweise angepasst werden müssen, reicht dies zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes aus und begründet Verletzungsansprüche von Mitbewerbern.